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(1) Vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(1) Vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.