(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Zweit... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:1.Ziffer einsRotwild:a)Litera aHirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. Augus... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres b... mehr lesen...
Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt: Aufwand- und Reisekostenersatz pro Ja... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt: Aufwandersatza)für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindun... mehr lesen...
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersat... mehr lesen...
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitz... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung ... mehr lesen...
Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 8 der Tiroler Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktion... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.(2)Absatz 2Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der ... mehr lesen...
Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.(2)Absatz 2Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.(2)Absatz 2Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitgli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates dies verlangen.(2)Absatz 2Sitzungen des Wohnbauför... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wohnbauförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und zehn weiteren Mitgliedern.(2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind von der Landesreg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung zu übermitteln.(2)Absatz 2Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürli... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. Ansuchen können nach t... mehr lesen...
Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung beizufügen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,b)Litera beine Ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zum Bau und zur Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt un... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,Eisenbahn-En... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet.(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 u... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten“ errichtet.(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.(2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ), und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und f... mehr lesen...
Dieses Statut tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 23/2016, außer Kraft. mehr lesen...
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist in einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln. mehr lesen...
Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Abteilung ist von der Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Wenn es im Hinblick auf die Größe der Abteilung oder den Umfang der im Rahmen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann eine Stell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen. (2)Absatz 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erford... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a)Litera aAufgaben im Bereich Vorarchiv: Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Behörden, Einrichtungen, Unternehmungen und Personen bei der Erstellung von Aktenplänen, der Aktenbildung, der Aktenführung, der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung und Zugänglichmachung von Archivgut des Landes und zur Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Stellen, zur Information sowie zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet. (... mehr lesen...