Gesetzesaktualisierungen

87 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 81-87 von 87

1 Paragraf zu Energieausweisdatenbank-Verordnung (EADBV) aktualisiert


Anl. 1 EADBV

A. Schlüsselattribute für Energieausweise:1.Ziffer einsGemeindekennzahl des Objektes, für das der Ausweis erstellt wurde2.Ziffer 2Adresse des Objektes (eines Gebäudes: Gemeindename, Ort, Postleitzahl, Straße, ONr., Stiege bzw. Haus)3.Ziffer 3bei Nutzungseinheit: Top-/Türnummer4.Ziffer 4Adresscode... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Wiener Kindergartenverordnung (WKGVO) aktualisiert


§ 11 WKGVO

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 82/2021 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 82/2021 tritt mit 1. September 20... mehr lesen...


§ 3 WKGVO

(1)Absatz einsFür jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:1.Ziffer einsKleinkindergruppe:–Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

16 Paragrafen zu Wiener Museumsgesetz (Wr. MuG) aktualisiert


Anl. 1 Wr. MuG

ObjekteBeethoven Museum1190 Wien, Probusgasse 6Beethoven Eroicahaus1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 92Haydnhaus1060 Wien, Haydngasse 19Hermesvilla1130 Wien, Lainzer TiergartenOtto Wagner Hofpavillon Hietzing1130 Wien, Schönbrunner SchloßstraßeOtto Wagner Kirche am Steinhof1140 Wien, Baumgartner H... mehr lesen...


§ 18 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durcha)Litera aAblauf der Funktionsperiode,b)Litera bRücktritt,c)Litera cAbberufung,d)Litera dTod,e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorli... mehr lesen...


§ 17 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz v... mehr lesen...


§ 16 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönli... mehr lesen...


§ 15 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.(2)Absatz 2Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, ... mehr lesen...


§ 14 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der... mehr lesen...


§ 13 Wr. MuG

§ 13.Paragraph 13, Die Direktion führt die Geschäfte der Anstalt unter eigener Verantwortung. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Direktion ist gegenüber allen Bediensteten der Anstalt sowie gegenüber allen der Anstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsbe... mehr lesen...


§ 12 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens f... mehr lesen...


§ 11 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin ... mehr lesen...


§ 10 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Organe der Anstalt sind:a)Litera adie Direktion undb)Litera bder Aufsichtsrat.(2)Absatz 2Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).Diesen dürfen nur Personen a... mehr lesen...


§ 9 Wr. MuG

§ 9.Paragraph 9, Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäft... mehr lesen...


§ 8 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Stadt Wien hat1.Ziffer einsdie in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Ges... mehr lesen...


§ 7 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn1.Ziffer einsdie Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;2.Ziffer 2eine entsp... mehr lesen...


§ 4 Wr. MuG

(1)Absatz einsDie Museen der Stadt Wien sind1.Ziffer einskulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbe... mehr lesen...


§ 3 Wr. MuG

(1)Absatz einsMit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.(2)Absatz 2Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bew... mehr lesen...


§ 1 Wr. MuG

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.(2)Absatz 2Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.Standorte im Sinne des Absatz ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

11 Paragrafen zu Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG) aktualisiert


§ 39 WLBG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.(3)Absatz 3Die Ver... mehr lesen...


§ 36 WLBG

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:1.Ziffer einsden Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach Paragraph 2, zuwide... mehr lesen...


§ 35 WLBG

(1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gege... mehr lesen...


§ 30 WLBG

(1)Absatz einsFür die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.(2)Absatz 2Leichen von Perso... mehr lesen...


§ 26 WLBG

(1)Absatz einsAlle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.(2)Absatz 2Die Rechtsträgerin ... mehr lesen...


§ 25a WLBG

(1)Absatz einsDer Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:1.Ziffer einsdie schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümer... mehr lesen...


§ 25 WLBG

(1)Absatz einsEine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln... mehr lesen...


§ 20 WLBG

(1)Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.(2)Absatz 2Bestattungsanlagen sind:1.Ziffer einsFriedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten... mehr lesen...


§ 19 WLBG

(1)Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:1.Ziffer einsLeichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;2.Ziffer 2Gebeine und Skelette;3.Ziffer 3abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandf... mehr lesen...


§ 18 WLBG

(1)Absatz einsDie Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu vers... mehr lesen...


§ 10 WLBG

(1)Absatz einsVerstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon a... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

10 Paragrafen zu Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG) aktualisiert


§ 19 W-BSG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.(2)Absatz 2Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.(3)Absatz 3Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/1... mehr lesen...


§ 18 W-BSG Unberührt bleibende Vorschriften

§ 18.Paragraph 18, Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens und des Wasserrechtes, sowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:1.Ziffer einsWiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wie... mehr lesen...


§ 14 W-BSG Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

(1)Absatz einsHat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß ... mehr lesen...


§ 13 W-BSG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen den Bestimmungen der Pa... mehr lesen...


§ 9 W-BSG Ausgleichsabgabe

(1)Absatz einsWird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichs... mehr lesen...


§ 7 W-BSG Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

(1)Absatz einsDer jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.Der jeweils nach Paragraph 6, Absatz 3, zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen... mehr lesen...


§ 6 W-BSG Ersatzpflanzung

(1)Absatz einsWird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2... mehr lesen...


§ 5 W-BSG

(1)Absatz einsAntragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antrags... mehr lesen...


§ 4 W-BSG Bewilligungspflicht

(1)Absatz einsDas Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr g... mehr lesen...


§ 1 W-BSG Zweck und Anwendungsbereich

(1)Absatz einsZur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses G... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Wiener Tierhaltegesetz (W-THG) aktualisiert


§ 12 W-THG

(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde wie auch die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §§ 10a und 10b sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durch... mehr lesen...


§ 5 W-THG

(1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFIUGG) aktualisiert


§ 4 WrFIUGG

(1)Absatz einsDie Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bun... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 81-87 von 87