§ 8 NG-VO

Nebengebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenem Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, 5,44 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen verlängerten Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes weniger als vier Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.

(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:

1.

Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,

2.

Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,

3.

Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

4.

Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,

5.

Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,

6.

Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

7.

Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,

8.

Anästhesiepflege,

9.

OP-Bereiche,

10.

Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,

11.

Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,

12.

Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),

13.

Intensivstationen,

14.

Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU,

15.

Zentralambulanz an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.

Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird abhängig vom Einkommensband der oder des Bediensteten in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:

Einkommensband:

Prozentsatz:

5 bis 8

7,340

9

9,175

10

13,682

11. bis 13

19,572

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenem Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, 5,44 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen verlängerten Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes weniger als vier Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.

(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:

1.

Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,

2.

Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,

3.

Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

4.

Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,

5.

Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,

6.

Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

7.

Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,

8.

Anästhesiepflege,

9.

OP-Bereiche,

10.

Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,

11.

Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,

12.

Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),

13.

Intensivstationen,

14.

Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU,

15.

Zentralambulanz an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.

Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird abhängig vom Einkommensband der oder des Bediensteten in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:

Einkommensband:

Prozentsatz:

5 bis 8

7,340

9

9,175

10

13,682

11. bis 13

19,572

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