§ 1 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)

1.

der folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:

a)

Volksschulen,

b)

Mittelschulen,

c)

Sonderschulen sowie

d)

Polytechnischen Schulen;

2.

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.

(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1.

öffentliche Praxisschulen,

2.

öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie

3.

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Schulen sowie die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen

a)

unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;

b)

unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes

aa)

die Bereitstellung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften einschließlich der Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten sowie die erforderliche Erstausstattung mit Einrichtung und Unterrichtsmitteln;

bb)

die Instandhaltung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Nachschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schul- oder Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schul- oder Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer), bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher;

cc)

bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung;

c)

unter Teilung einer Schule die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als selbständige Schule;

d)

unter Stillegung einer Schule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;

e)

unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes, die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung;

f)

unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa)

gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb)

individuelle Lernzeit sowie jedenfalls

cc)

Freizeit (einschließlich Einnahme der Verpflegung);

g)

unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.

(4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

1.

das Land für

a)

die Allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße,

b)

die Volksschule, Mittelschule und Polytechnische Schule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und

c)

die Heilstättenschule Salzburg;

2.

die Gemeinden für die übrigen Schulen.

(5) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(6) Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben einer Gemeinde fallen in ihren eigenen Wirkungsbereich.

(7) Schulpflichtigen Kindern sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Schule berechtigt sind.

(8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Personen obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt.

Folgende Personen können für die Lernzeit eingesetzt werden:

Lehrerinnen oder Lehrer für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die individuelle Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe für die individuelle Lernzeit.

Folgende Personen können für die Freizeit eingesetzt werden:

Lehrerinnen oder Lehrer;

Erzieherinnen oder Erzieher;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen); sowie

andere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.

(9) Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. § 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb.

(10) Dem Land obliegt in den die Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen,

1.

die Beistellung weiterer digitaler Endgeräte (§ 2 Abs 3 SchDigiG) als Arbeitsmittel für den IKT-gestützten Unterricht für Landeslehrpersonen,

2.

die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen, und

3.

die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 Z 1 und 2 SchDigiG (Mobile Device Management und Fernverwaltung).

(11) Das Land Salzburg übernimmt in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023

1.

für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, 50 % der Kosten der Softwarelizenzen zur Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 SchDigiG und

2.

für öffentliche Pflichtschulen 50 % der Kosten für diese Softwarelizenzen, wenn die jeweilige Schule bereits im Schuljahr 2020/2021 über entsprechende Lizenzierungen verfügte.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2021

(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)

1.

der folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:

a)

Volksschulen,

b)

Mittelschulen,

c)

Sonderschulen sowie

d)

Polytechnischen Schulen;

2.

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.

(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1.

öffentliche Praxisschulen,

2.

öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie

3.

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Schulen sowie die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen

a)

unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;

b)

unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes

aa)

die Bereitstellung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften einschließlich der Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten sowie die erforderliche Erstausstattung mit Einrichtung und Unterrichtsmitteln;

bb)

die Instandhaltung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Nachschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schul- oder Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schul- oder Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer), bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher;

cc)

bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung;

c)

unter Teilung einer Schule die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als selbständige Schule;

d)

unter Stillegung einer Schule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;

e)

unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes, die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung;

f)

unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa)

gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb)

individuelle Lernzeit sowie jedenfalls

cc)

Freizeit (einschließlich Einnahme der Verpflegung);

g)

unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.

(4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

1.

das Land für

a)

die Allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße,

b)

die Volksschule, Mittelschule und Polytechnische Schule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und

c)

die Heilstättenschule Salzburg;

2.

die Gemeinden für die übrigen Schulen.

(5) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(6) Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben einer Gemeinde fallen in ihren eigenen Wirkungsbereich.

(7) Schulpflichtigen Kindern sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Schule berechtigt sind.

(8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Personen obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt.

Folgende Personen können für die Lernzeit eingesetzt werden:

Lehrerinnen oder Lehrer für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die individuelle Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe für die individuelle Lernzeit.

Folgende Personen können für die Freizeit eingesetzt werden:

Lehrerinnen oder Lehrer;

Erzieherinnen oder Erzieher;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen); sowie

andere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.

(9) Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. § 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb.

(10) Dem Land obliegt in den die Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen,

1.

die Beistellung weiterer digitaler Endgeräte (§ 2 Abs 3 SchDigiG) als Arbeitsmittel für den IKT-gestützten Unterricht für Landeslehrpersonen,

2.

die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen, und

3.

die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 Z 1 und 2 SchDigiG (Mobile Device Management und Fernverwaltung).

(11) Das Land Salzburg übernimmt in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023

1.

für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, 50 % der Kosten der Softwarelizenzen zur Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 SchDigiG und

2.

für öffentliche Pflichtschulen 50 % der Kosten für diese Softwarelizenzen, wenn die jeweilige Schule bereits im Schuljahr 2020/2021 über entsprechende Lizenzierungen verfügte.

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