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ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngLehrerinnen oder Lehrer für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit;
ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die individuelle Lernzeit;
ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe für die individuelle Lernzeit.
ris-attachment://hauptdokument.img4is.pngLehrerinnen oder Lehrer;
ris-attachment://hauptdokument.img5is.pngErzieherinnen oder Erzieher;
ris-attachment://hauptdokument.img6is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Lernzeit;
ris-attachment://hauptdokument.img7is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen); sowie
ris-attachment://hauptdokument.img8is.pngandere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. andere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. 
ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngLehrerinnen oder Lehrer für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit;
ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die individuelle Lernzeit;
ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe für die individuelle Lernzeit.
ris-attachment://hauptdokument.img4is.pngLehrerinnen oder Lehrer;
ris-attachment://hauptdokument.img5is.pngErzieherinnen oder Erzieher;
ris-attachment://hauptdokument.img6is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Lernzeit;
ris-attachment://hauptdokument.img7is.pngErzieherinnen oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen); sowie
ris-attachment://hauptdokument.img8is.pngandere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. andere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.