§ 35 Sbg. TG 2003 § 35

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:

a)

die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);

b)

die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);

d)

die Umsätze aus Wetten und Ausspielungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994);

e)

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);

f)

die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;

g)

die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätiger im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 § 36 in Verbindung mit § 11 § 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7 Abs 1 § 7a in Verbindung mit § 1 AbsZ 1 bis 7 des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);

h)

die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);

i)

die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);

j)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

k)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:

a)

alle nicht im Abs 2 genannten Umsätze gemäß § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen;

b)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird;

c)

Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);

d)

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;

e)

Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen;

f)

Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfall- oder Tierkörperbeseitigung dienen;

g)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist;

h)

50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten durch Personen bzw Unternehmen, die selbst zur Entrichtung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 verpflichtet sind oder denen in ihrer Tätigkeit als Eigenhändler diese Steuer weiterverrechnet wird.

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

a)

den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

b)

den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt;

c)

den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird; und

d)

den Umsatz aus Lieferungen an ein Unternehmen im Land Salzburg mit demselben Tätigkeitsbereich, das mehr als zur Hälfte im Eigentum des Beitragspflichtigen steht.

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2017

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:

a)

die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);

b)

die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);

d)

die Umsätze aus Wetten und Ausspielungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994);

e)

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);

f)

die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;

g)

die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätiger im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 § 36 in Verbindung mit § 11 § 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7 Abs 1 § 7a in Verbindung mit § 1 AbsZ 1 bis 7 des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);

h)

die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);

i)

die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);

j)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

k)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:

a)

alle nicht im Abs 2 genannten Umsätze gemäß § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen;

b)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird;

c)

Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);

d)

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;

e)

Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen;

f)

Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfall- oder Tierkörperbeseitigung dienen;

g)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist;

h)

50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten durch Personen bzw Unternehmen, die selbst zur Entrichtung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 verpflichtet sind oder denen in ihrer Tätigkeit als Eigenhändler diese Steuer weiterverrechnet wird.

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

a)

den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

b)

den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt;

c)

den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird; und

d)

den Umsatz aus Lieferungen an ein Unternehmen im Land Salzburg mit demselben Tätigkeitsbereich, das mehr als zur Hälfte im Eigentum des Beitragspflichtigen steht.

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

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