§ 29 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.

(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen.

(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens Ende Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 28 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.

(4) Jahresabschlüsse und Haushaltspläne sind der Landesregierung auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.

(5) Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Abs 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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