Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Sbg. TG 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 01.06.2022
Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003
StF: LGBl Nr 43/2003 (WV)

§ 1 Sbg. TG 2003 § 1


(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft im Land Salzburg können die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden (Errichtung).

(1a) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.

(2) Die Tourismusverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung “Tourismusverband ...”, in Kurorten die Bezeichnung “Kur- und Tourismusverband ...” unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für zwei oder mehrere Gemeinden oder für einen Gemeindeteil werden der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz durch die Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 festgelegt. Die Tourismusverbände können ihrer Bezeichnung die Bezeichnung “Tourist Office” oder eine andere fremdsprachige sinngemäße Bezeichnung anfügen.

(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

a)

die Organisation des Tourismus im Ort, vor allem die Führung einer Geschäfts- und Informationsstelle;

b)

die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten;

c)

die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusorten durch eigene Initiativen und durch Koordination der vielen Einzelangebote;

d)

die Schaffung und Führung von Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

e)

die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des Tourismus;

f)

die Werbung und die Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs;

g)

Förderung und Erhaltung von Kultur und Landschaft;

h)

die Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur (Ortsmarketing).

§ 2 Sbg. TG 2003 § 2


(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.

(2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs. 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.

(5) Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu.

§ 3 Sbg. TG 2003


Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

§ 3

 

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.

 

(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 6) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

 

(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.

 

(4) Abs 3 gilt auch, wenn bei Erwerbstätigkeiten ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte der Inhaber der Berechtigung den Wohnsitz verlegt.

 

(5) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Ausschuss und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Ausschuss den Aufnahmebeschluss aufhebt.

§ 4 Sbg. TG 2003 § 4


(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden nur für einen Teil der Gemeinde in diesem Bereich.

(2) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde auf Anordnung der Landesregierung ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Eine solche Anordnung der Landesregierung kann erfolgen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint oder die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) darum ersucht. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses findet § 54 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, die Auflage unter Hinweis auf die Kontrollmöglichkeit ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass der Bürgermeister zu entscheiden hat.

(4) Die Abstimmung ist an zwei aufeinander folgenden Tagen, von denen einer ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag und einer ein allgemeiner Werktag sein muss, durchzuführen. Die Abstimmungstage und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht ist. Die Abstimmungstage, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.

(5) Die Abstimmung hat vor der auf Grund der landtagswahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zu erfolgen. In der Stadt Salzburg können von der Gemeindewahlbehörde auch Sprengelwahlbehörden herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs 3 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen und ist das Stimmverzeichnis auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes § 9 dieses Gesetzes gilt. Zwischen den Abstimmungszeiten ist die Wahlurne verschlossen und gesichert zu verwahren.

(6) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am zweiten Abstimmungstag hat die Wahlbehörde die Abstimmungsliste abzuschließen, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und diese Unterlagen sowie eine Niederschrift darüber und über alle sonstigen für die Abstimmung erheblichen Vorgänge der Landesregierung verschlossen unverzüglich zu übermitteln. Bei Sprengelwahlbehörden erfolgt die Übermittlung der Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde und von dieser gesammelt an die Landesregierung. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt. Haben sich nicht zumindest 30 % der nach dem Stimmverzeichnis Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt, gilt diese Zustimmung als nicht erreicht.

(6a) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Abstimmungsliste erst nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.

(7) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs 2 bis 5 in jeder Gemeinde gesondert und möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(8) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein neues solches Verfahren frühestens ein Jahr nach der vorhergegangenen Auflage des Stimmverzeichnisses nach Abs 2 neuerlich durchgeführt werden.

(9) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband entfällt eine Abstimmung nach den vorstehenden Bestimmungen. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach § 10 Abs 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten ist. § 10 Abs 2 findet keine Anwendung. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die gemäß § 10 Abs 3 erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens drei Monate später stattfinden.

(10) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

§ 5 Sbg. TG 2003


Gebiet des Tourismusverbandes

 

§ 5

 

(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden, bei Tourismusverbänden für den Teil einer Gemeinde ist das Gebiet durch allfällige Gemeindegrenzen und im Übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung ergibt.

 

(2) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.

 

(3) Werden Teile vom Gebiet eines Tourismusverbandes abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffene Gemeinde ist zu hören. Werden bisher keinem Tourismusverband zugehörige Gebiete in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich weiters die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 4 erforderlich.

 

(4) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht genommen ist. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 durch Bescheid zu entscheiden.

 

(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes ein Gebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, darüber nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 durch Bescheid zu entscheiden.

§ 6 Sbg. TG 2003


Auflösung des Tourismusverbandes

 

§ 6

 

(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Ausschusses beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.

 

(2) Im Fall einer Auflösung geht das Vermögen eines Tourismusverbandes in das Vermögen jener Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet eines Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, geht aber das unbewegliche Vermögen, das sich im Gebiet des Tourismusverbandes befindet, in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Tourismusverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Pflichtbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Tourismusverband im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Pflichtbeiträge. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Tourismusverbandes auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt.

 

(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit dem Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

§ 7 Sbg. TG 2003


2. Abschnitt

 

Organisation

 

Organe des Tourismusverbandes

 

§ 7

 

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Vorsitzende und der Finanzkontrollausschuss. An Stelle der Bezeichnung `Vorsitzender` kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung `Obmann` bzw `Obfrau` gewählt werden.

 

(2) Tourismusverbände, in deren Gebiet die Nächtigungszahl im fünfjährigen Durchschnitt (§ 34 Abs 2) mindestens 200.000 beträgt, haben einen Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu bestellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers (§ 23) nicht im Rahmen eines regionalen Zusammenschlusses, dem der betreffende Verband angehört, ausreichend sichergestellt ist. Sonstigen Tourismusverbänden ist dies freigestellt.

§ 8 Sbg. TG 2003


A. Vollversammlung

 

Zusammensetzung und Stimmrecht

 

§ 8

 

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Wahlen in den Ausschuss erfolgen in Stimmgruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.

 

(2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen. Freiwillige Mitglieder zählen zur dritten Stimmgruppe.

 

(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Ausschussmitglieder zu wählen sind, vom Landesabgabenamt nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Verbandsbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband so zeitgerecht zu übermitteln, dass sie der Wahl des Ausschusses zugrunde gelegt werden kann.

 

(4) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Landesabgabenamt einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

§ 9 Sbg. TG 2003


Ausübung des Stimmrechtes

 

§ 9

 

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.

 

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

 

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

§ 10 Sbg. TG 2003


(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer beigezogen werden. Jedes Mitglied oder dessen Bevollmächtigter kann sich von einer Person begleiten lassen.

(1a) Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.

(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht, liegt eine Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nur dann vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung, durch die ein geänderter Promillesatz (§ 39 Abs 3) oder die Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012) festgesetzt wird, können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,

a)

wenn bei der Festsetzung des geänderten Promillesatzes die Erhöhung auf mehr als das Dreifache erfolgt; und

b)

wenn es sich um die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe handelt. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens darf nur auf Antrag des Ausschusses erfolgen.

(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zum Zwecke der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten elf Monate des Jahres einzuberufen, soll in ihr zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden, kann sie auch später im Jahr einberufen werden. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.

(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

(6) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann abweichend von Abs 4 im Jahr 2020 auf die Einberufung der Vollversammlung verzichtet werden. In diesem Fall ist die Vollversammlung des Jahres 2020 zusammen mit der Vollversammlung des Jahres 2021 abzuhalten.

§ 10a Sbg. TG 2003


(1) Der Vorstand kann im Jahr 2020 für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen.

(2) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einberufung der Vollversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

(3) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie spätestens am Tag der Abstimmung ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch zur Post geben oder in den Briefkasten des Tourismusverbandes einwerfen müssen, um von ihrem Stimmrecht wirksam Gebrauch zu machen. § 10 Abs 3 und 5 ist sinngemäß anwendbar.

(4) Der Tourismusverband kann vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs 2) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs 3) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

§ 11 Sbg. TG 2003


(1) Der Vollversammlung ist vom Ausschuss über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a)

die Wahl des Ausschusses;

b)

die Wahl des Finanzkontrollausschusses;

c)

die Festsetzung einer allfälligen Erhöhung des Promillesatzes (§ 39 Abs 3);

d)

die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Betriebsmittel(Kassen)krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen nicht übersteigt;

e)

die Kenntnisnahme des vom Ausschuss beschlossenen Haushaltsplans und die Genehmigung des Jahresabschlusses;

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 2 Abs 5);

g)

Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem regionalen Verband;

h)

die Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012).

(2) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf der Abschluss von Förderverträgen mit dem Land, die eine rückzahlbare Zuwendung an die Tourismusverbände zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorsehen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung.

(3) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf die Aufnahme von Darlehen, die der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dienen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung, wenn das Land Salzburg die Haftung für ihre Rückzahlung übernimmt und sie die Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.

§ 12 Sbg. TG 2003


(1) Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern zu wählen.

(1a) In Abweichung von Abs 1 werden Funktionsperioden des Ausschusses, die in den Jahren 2021, 2022, 2023 oder im ersten Halbjahr 2024 enden würden, bis September 2024 verlängert. In diesen Fällen hat die reguläre Neuwahl zwischen September und Dezember 2024 zu erfolgen.

(2) Der Ausschuss besteht aus sechs gewählten Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf sechs oder neun herabsetzen.

(3) In einem regionalen Verband, in dem dem Ausschuss auf Grund der gemäß § 13 durchgeführten Wahl kein Mitglied aus einer der Gemeinden angehört, auf die sich der regionale Verband erstreckt, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß § 13.

(4) Je nach der gemäß Abs 2 festgelegten Größe des Ausschusses gehören diesem auch ein, zwei bzw drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) jener Gemeinde an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden. Sie üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Gebietskörperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen, wobei je Gemeinde höchstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet werden können. Die in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben als solche auch in der Vollversammlung des Tourismusverbandes Sitz und Stimme. Im Ausschuss kommt ihnen bei Beschlussfassungen über Anträge des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung der Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe und Aufnahme von Darlehen kein Stimmrecht zu. Nicht im Ausschuss vertretene Parteien der Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden, dies gilt auch, wenn sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.

§ 13 Sbg. TG 2003 § 13


(1) Die Wahl des Ausschusses wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.

(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder in der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.

(3a) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs 3 dritter, fünfter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin angeführten Personen mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.

(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt, also zB bei vier Ausschussmitgliedern die viertgrößte. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Ausschusses, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Ausschussmitglied denselben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Ausschussmitglied, ist die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw) Ausschussmitgliedern die erst- und die zweit- (dritt- usw) angeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.

(7) Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese.

(8) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 4 Abs 9 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Ausschusses durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Ausschusses hat das Landesabgabenamt eine gemeinsame Stimmgruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 8 Abs 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des mitgliederstärksten Verbandes bzw vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des bisher schon bestehenden regionalen Verbandes geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Ausschusses noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.

§ 14 Sbg. TG 2003 (weggefallen)


§ 14 Sbg. TG 2003 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen.

§ 15 Sbg. TG 2003 § 15


(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Ausschuss verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Ausschusses eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Ausschuss.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses ist auf Antrag des Ausschusses oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Ausschuss als verlustig zu erklären, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; oder

c)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Ausschusses.

(4) Für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Ausschussmitglied ist das Ersatzmitglied einzuberufen, das im gleichen Wahlvorschlag wie das verhinderte oder ausgeschiedene Mitglied nächstfolgend genannt ist; eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Der Ausschuss ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 12 Abs 2) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.

(6) Der Ausschuss bleibt bis zur erfolgten Wahl des neuen Ausschusses im Amt.

§ 16 Sbg. TG 2003


(1) Dem Ausschuss obliegt neben den in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben:

1.

die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

3.

die Beschlussfassung des Haushaltsplans;

4.

die Beschlussfassung über außerplanliche Investitionen;

5.

die Beschlussfassung über die vom Geschäftsführer erstellten fachlichen Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes;

6.

die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Tourismusverbandes an Gesellschaften und Vereinen; eine Beteiligung von mehr als 50 % ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land unterworfen hat;

7.

die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere auf Erhöhung des Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe oder Aufnahme von Darlehen.

         

Dem Ausschuss obliegt auch, wenn für den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes ein Kurfonds (§ 18 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) besteht, die Entsendung von Mitgliedern in die Kurkommission.

(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende. Er hat den Ausschuss mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses sowie über Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (allgemeinen Nächtigungsabgabe) und auf Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(3a) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.

(4) Zur Arbeitsvereinfachung kann der Ausschuss für einzelne Aufgabenbereiche fallweise oder auf die Dauer seiner Funktionsperiode aus den Mitgliedern des Tourismusverbandes Unterausschüsse mit beratender Funktion einsetzen. Die Unterausschüsse treten auf Einberufung und unter dem Vorsitz des von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters nach Bedarf zusammen. Die erstmalige Einberufung sowie der Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. Das Verfahren bei den Sitzungen der Unterausschüsse ist dem Verfahren bei den Sitzungen des Ausschusses gleich.

(5) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden.

(6) Die Ausschüsse mehrerer Tourismusverbände, die eine operative Zusammenarbeit vereinbart haben, können gemeinsame Sitzungen durchführen, zu denen die Vorsitzenden der Ausschüsse jeweils im Einvernehmen mit dem bzw den anderen abwechselnd einladen. Der einladende Vorsitzende führt in solchen Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Abs 3 gesondert für jeden Ausschuss.

§ 17 Sbg. TG 2003


C. Vorstand

 

Zusammensetzung und Wahl

 

§ 17

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und dem Finanzreferenten. Wenn der Ausschuss aber aus mindestens neun zu wählenden Mitgliedern besteht, können bis zu zwei weitere Mitglieder dem Vorstand angehören.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ausschuss aus seiner Mitte bis zur Neuwahl des Vorstandes durch den nächsten Ausschuss gewählt. Dem Ausschuss obliegt im Rahmen des Abs 1 auch die Festsetzung der Zahl der allfälligen weiteren Mitglieder des Vorstandes.

 

(3) Die Wahl des Vorstandes ist wenn möglich im Anschluss an die Wahl des Ausschusses unter dem Vorsitz des Wahlleiters (§ 13 Abs 1) durchzuführen. Sind nicht wenigstens zwei Drittel aller Ausschussmitglieder anwesend, hat das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Ausschuss binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder unter der Leitung des Einberufenden durchzuführen ist.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Abs 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom Mitglied gemäß Abs 3 letzter Satz zu ziehen ist.

 

(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 bis 3 finden sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs 2 bis 4 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen.

§ 18 Sbg. TG 2003 § 18


(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:

1.

die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;

2.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;

3.

die Beschlussfassung über die Belastung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Übernahme von Bürgschaften und die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

4.

die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen.

Der Vorstand ist mit Ausnahme der dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten zur Stellung von Anträgen an die Vollversammlung berechtigt.

(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet 16 Abs 2, 3, 3a, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

§ 19 Sbg. TG 2003 § 19


(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen und ist - unbeschadet der Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs

1 - vertretungsbefugt. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des

Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte:

1.

Darlehensverträge;

2.

Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Liegenschaften;

3.

Gesellschaftsverträge und Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzende-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf das jeweils älteste Vorstandsmitglied über.

(4) Dem Finanzreferenten obliegt die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

§ 20 Sbg. TG 2003


D. Finanzkontrollausschuss

 

§ 20

 

(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat) jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Finanzkontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Ausschusses zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Auf das von der Gemeinde entsendete Mitglied findet § 12 Abs 4 zweiter Satz Anwendung. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

 

(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.

 

(3) Der Finanzkontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Ausschuss vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Ausschuss zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

 

(4) Auf Antrag des Finanzkontrollausschusses sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind dem Finanzkontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.

§ 21 Sbg. TG 2003 § 21


Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Ausschusses oder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 24) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden.

§ 22 Sbg. TG 2003


Allgemeine Aufgaben der Organe

 

§ 22

 

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.

 

(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).

§ 23 Sbg. TG 2003


Geschäftsführer

 

§ 23

 

(1) Der Geschäftsführer leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband vertretungsbefugt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und an die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung gebunden.

 

(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführers nach diesem Gesetz zu.

 

(3) Als Leiter der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

 

(4) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.

 

(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.

§ 24 Sbg. TG 2003


Geschäftsordnung

 

§ 24

 

(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstandes und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.

 

(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

 

(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 4 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.

§ 25 Sbg. TG 2003


(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen

a)

die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;

b)

die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;

c)

die Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften zugewiesen werden.

Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:

a)

die Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;

b)

die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;

c)

die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

d)

die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.

(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.

(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.

(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

§ 26 Sbg. TG 2003 § 26


(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung mit der Maßgabe, dass bis zu einem Jahresbudget von 100.000 € keine doppische Buchführung erforderlich ist, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht.

(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.

(3) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Ausschuss für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr übereinstimmend etwas anderes bestimmt.

(4) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Die Kassen- und Rechnungsbücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.

§ 27 Sbg. TG 2003


(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

a)

Verbandsbeiträge (§§ 30 ff);

b)

Zuweisungen der Gemeinde (Abs 3);

c)

Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes;

d)

Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen;

e)

freiwillige Zuwendungen;

f)

Darlehensaufnahmen;

g)

Zuwendungen des Tourismusförderungsfonds;

h)

sonstige Einnahmen.

(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn

a)

das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist;

b)

der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise nicht durch einen anderen erfüllt wird; und

c)

die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung gemäß § 166 Abs 2 Z 1 GewO 1994.

(3) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Nächtigungsabgabe zukommen zu lassen. Von diesem Betrag sind vor Zuweisung 5 Cent je Nächtigung, für welche die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist von der Gemeinde zum Zweck der Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern, an jene Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist; der Dachmarkenbeitrag ist halbjährlich zum 1. Mai und 1. November zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Nächtigungsabgabe erhebt; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 28 Sbg. TG 2003


Haushaltsplan

 

§ 28

 

(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushaltsplan eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Ausschussberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Kenntnisnahme des Haushaltsplans bekannt zu geben.

 

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, ist der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.

 

(3) Ein Nachtragsplan ist vom Ausschuss festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres

a)

der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann;

b)

erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.

 

(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem im § 29 Abs 1 und 2 und der dazu ergangenen Verordnung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind.

§ 29 Sbg. TG 2003


(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.

(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen.

(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens Ende Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 28 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.

(4) Jahresabschlüsse und Haushaltspläne sind der Landesregierung auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.

(5) Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Abs 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.

§ 30 Sbg. TG 2003


5. Abschnitt

 

Verbandsbeiträge

 

Beitragspflicht

 

§ 30

 

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).

 

(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 3).

 

(3) Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs 2 und 3) haben zu entrichten:

1.

die Vermieter von Zweitwohnungen;

2.

die Privatzimmervermieter und die Vermieter von Ferienwohnungen in Tourismusverbänden, die der Ortsklasse B oder C zugeordnet sind.

Für diese Beitragspflichtigen entfällt die Pflicht zur Beitragserklärung. Dies gilt auch für freiwillige Mitglieder.

§ 31 Sbg. TG 2003 § 31


(1) Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz. Bei Bauführungen gilt § 29 Abs. 2 lit. c BAO nur dann, wenn der Beitragspflichtige weder Sitz noch sonstige Betriebsstätte im Land Salzburg hat.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, ist der Verbandsbeitrag für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. Für Geld- und Kreditinstitute ist die Bemessungsgrundlage jedenfalls nach den im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielten Umsätzen aufzuteilen. Bei Mautstraßenunternehmen erfolgt die Aufteilung in der Weise, dass 10 % der Bemessungsgrundlage dem Tourismusverband am Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens oder bei Fehlen eines Verbandes dem Tourismusförderungsfonds (II. Teil) zugeteilt und 90 % der Bemessungsgrundlage nach der Länge der Mautstrecken auf die Tourismusverbände der Gemeinden aufgeteilt werden, durch welche die Mautstraße führt. Bei Mobilfunknetzbetreibern werden 100 % der Bemessungsgrundlage auf die Tourismusverbände nach dem Verhältnis jener Abrechnungsbetragssummen zueinander aufgeteilt, die sich aus allen Abrechnungen an Personen mit Rechnungsadressen innerhalb des Gebietes eines Tourismusverbandes ergeben.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

§ 32 Sbg. TG 2003 § 32


(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Innerhalb der Berufsgruppen kann eine Differenzierung nach Umsatzarten anhand ihres Bezuges zum Tourismus vorgesehen werden. Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(1a) Vor der Erlassung oder Änderung der Beitragsgruppenverordnung hat die Landesregierung die Wirtschaftskammer Salzburg, die Landesstelle Salzburg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager vom betreffenden Vorhaben zu informieren. Wenn es eine dieser Einrichtungen binnen zwei Wochen ab dem Zugang der Information verlangt, hat über das Vorhaben eine mündliche Erörterung unter Mitwirkung der genannten Einrichtungen und des Landesabgabenamtes stattzufinden.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

(3) Wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in ein anderes Bundesland oder in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung

auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) (entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)!

§ 34 Sbg. TG 2003


(1) Die Tourismusverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen zu bestimmen. Eine neue Zuordnung erfolgt

a)

im Fall der Errichtung neuer Tourismusverbände, insbesondere durch Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder bei Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband;

b)

auf Antrag eines Tourismusverbandes oder von Amts wegen, wenn nachgewiesen wird, dass dies auf Grund der geänderten Nächtigungszahlen im Verhältnis zur Bevölkerung geboten ist.

(3) Die Zugehörigkeit eines Tourismusverbandes zu einer Ortsklasse richtet sich - soweit nicht Abs. 4 oder 5 zu trifft - wie folgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Zahl der Fremdennächtigungen in seinem Gebiet: Zur Ortsklasse A gehört in der Regel ein Tourismusverband, in dessen Gebiet (§ 5 Abs. 1) auf je einen Einwohner nach dem Stand der jeweils letzten Volkszählung im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 100 Fremdennächtigungen entfallen. Liegt die Zahl dieser Nächtigungen tiefer, beträgt sie jedoch zumindest 40, gehört der Tourismusverband zur Ortsklasse B. Die übrigen Tourismusverbände gehören zur Ortsklasse C. Für die Feststellung der Zahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl derselben einschließlich der von der allgemeinen Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe befreiten. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Zahl der Nächtigungen der fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorgenommen wird, unmittelbar vorangegangen sind.

(4) Für einen Tourismusverband kann jedoch ausnahmsweise die Zugehörigkeit zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Ortsklasse nach Anhörung des Tourismusverbandes bestimmt werden, wenn dieser nach der Qualität seines Tourismusangebotes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Tourismussaisonen und die Art des Tourismus eher der Charakteristik jener Ortsklasse entspricht.

(5) Ein Tourismusverband für die Stadt Salzburg ist jedenfalls in die Ortsklasse C zu reihen.

§ 35 Sbg. TG 2003 § 35


(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:

a)

die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);

b)

die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);

d)

die Umsätze aus Wetten und Ausspielungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994);

e)

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);

f)

die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;

g)

die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätiger im Sinn des § 36 in Verbindung mit § 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);           

h)

die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);

i)

die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);

j)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

k)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:

a)

alle nicht im Abs 2 genannten Umsätze gemäß § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen;

b)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird;

c)

Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);

d)

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;

e)

Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen;

f)

Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfall- oder Tierkörperbeseitigung dienen;

g)

die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist;

h)

50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten durch Personen bzw Unternehmen, die selbst zur Entrichtung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 verpflichtet sind oder denen in ihrer Tätigkeit als Eigenhändler diese Steuer weiterverrechnet wird.

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

a)

den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

b)

den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt;

c)

den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird; und

d)

den Umsatz aus Lieferungen an ein Unternehmen im Land Salzburg mit demselben Tätigkeitsbereich, das mehr als zur Hälfte im Eigentum des Beitragspflichtigen steht.

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

§ 36 Sbg. TG 2003 § 36


(1) Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinn des ersten Satzes aus Verträgen mit Personen aus dem Land Salzburg zu erfassen.

(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.

(4) Bei Reisebüros und Reiseleitern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

(5) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einem Beherbergungsobjekt nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgt, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) für die Unterkunft an Verbandsbeiträgen zu entrichten. Ist das Objekt nicht in Wohneinheiten geteilt, gilt dies für je angefangene drei Fremdenbetten in dem Beherbergungsobjekt. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte im Beherbergungsobjekt weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

(6) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

(7) Bei Transportunternehmen des Personen- oder Güterverkehrs sind die Umsätze aus Beförderungsleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Österreich erbracht werden, vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen.

(8) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Salzburg ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusverbände erfolgt gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz.

§ 37 Sbg. TG 2003 § 37


(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs 3.

(2) Der Ermittlung des Beitrags für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist an Stelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

(3) Der Berechnung des Beitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(5) Für alle nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.

(6) Fällt in den Anlaufzeitraum ein Wirtschaftsjahr, sind die Beitragsberechnung durch den Beitragspflichtigen und eine allfällige Nachberechnung durch die Abgabenbehörde wie folgt vorzunehmen:

a)

Bei Übergang zum Wirtschaftsjahr im Anfangsjahr sind Bemessungsgrundlage des Anfangsjahres die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres. Ab dem ersten und zweiten Folgejahr (2. und 3. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des jeweils vollen Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Ab dem dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

b)

Wählt der Beitragspflichtige im Anfangsjahr ein Wirtschaftsjahr, das im nächsten Kalenderjahr endet, wird der Rumpfumsatz des Anfangsjahres (Kalenderjahres) beitragsmäßig nicht gesondert berechnet. Die Umsätze sind vom Beginn der Tätigkeit an zu erfassen und dem Jahr zuzuzählen, in dem das Wirtschaftsjahr mit den tatsächlich erzielten Umsätzen endet. Ab dem ersten und zweiten Folgejahr (2. und 3. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des jeweils vollen Wirtschaftsjahres heranzuziehen. Ab dem dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

c)

Hat der Beitragspflichtige im Anfangsjahr mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und geht er im ersten Folgejahr auf ein Wirtschaftsjahr über, sind die Bemessungsgrundlage im Anfangsjahr die tatsächlich erzielten Umsätze. Im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) sind als Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres heranzuziehen. Im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) sind die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des (vollen) Wirtschaftsjahres. Dies gilt solange, bis ein zweitvorangegangener zwölf Monate umfassender Veranlagungszeitraum vorliegt.

d)

Hat der Beitragspflichtige im Anfangsjahr und im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) mit dem Kalenderjahr abgeschlossen und geht er im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) auf ein Wirtschaftsjahr über, sind als Bemessungsgrundlage im Anfangsjahr und im ersten Folgejahr (2. Beitragsjahr) die jeweils tatsächlich erzielten Umsätze in diesen Jahren heranzuziehen. Im zweiten Folgejahr (3. Beitragsjahr) sind Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres. Im dritten Folgejahr (4. Beitragsjahr) sind Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze des (vollen) Wirtschaftsjahres. Ab dem vierten Folgejahr (5. Beitragsjahr) ist § 35 anzuwenden.

e)

Geht der Beitragspflichtige in einem der drei ersten Beitragsjahre vom Wirtschaftsjahr wieder auf das Kalenderjahr oder auf ein anderes Wirtschaftsjahr über und ergibt sich daraus im Umsatzsteuerbescheid ein Veranlagungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, sind die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erzielten Umsätze dieses zwölf Monate überschreitenden Zeitraums. § 35 Abs 2 findet dabei keine Anwendung. Für die Folgejahre sind die tatsächlich erzielten Umsätze im Kalenderjahr dann anzusetzen, wenn ein zweitvorangegangenes zwölf Monate umfassendes Veranlagungsjahr noch nicht vorliegt.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen für die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Beitragsjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt (zB Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder selbstständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes).

(8) Wird ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB übertragen, gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

(9) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes im Sinn des § 3 Abs 3 und 4 sind zur Beitragsberechnung abweichend von Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 35 Abs 1 und 2 heranzuziehen, wenn es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Beitragsberechnung und -aufteilung für das Jahr der Verlegung des Sitzes udgl hat entsprechend der Dauer der Pflichtmitgliedschaften zu den verschiedenen Tourismusverbänden getrennt zu erfolgen.

§ 37a Sbg. TG 2003 § 37a


(1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs. 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in der die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Für dieses Jahr kann der Beitragspflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung stellen. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 3 über den Mindestbeitrag bleiben davon unberührt.

(2) Wird der Beitragspflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzsteuer veranlagt und stellt er im Anlaufzeitraum gemäß § 37 Abs. 6 seine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nach Ende des letzten Wirtschaftsjahres, jedoch vor Ende desselben Kalenderjahres dauernd ein, so ist bei der Beitragsberechnung dem Umsatz des letzten Wirtschaftsjahres der Umsatz des nachfolgenden Rumpfwirtschaftsjahres bis zur Einstellung der Tätigkeit hinzuzurechnen.

§ 38 Sbg. TG 2003


Vereinfachte Umsatzermittlung

 

§ 38

 

(1) Ein Pflichtmitglied kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Pflichtmitgliedschaft begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzungen sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.

 

(2) Eine Vereinfachung nach Abs 1 darf nur dann erfolgen, wenn

a)

das Pflichtmitglied mit dem Antrag einen nachprüfbaren Nachweis über die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze vorlegt; und

b)

nach der abschätzbaren Entwicklung des Umsatzes des Pflichtmitgliedes in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw zu erwarten ist.

 

(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.

 

(4) Der Prozentsatz nach Abs 1 ist zunächst auf drei Dezimalstellen zu bestimmen und sodann in der üblichen Weise auf zwei Dezimalstellen zu runden.

 

(5) Der nach Abs 1 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 35 Abs 1 und § 36 Abs 2, 3 und 5 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn das Pflichtmitglied nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Pflichtbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

§ 39 Sbg. TG 2003 § 39


(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):

 

Beitragsgruppe                Promillesatz

     1                            3,6

     2                            3

     3                            1,8

     4                            1,2

     5                            0,9

     6                            0,6

     7                            0,3

 

(2) Der Mindestbetrag beträgt 25 €. Sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 mindestens 5 % gegenüber dem Ausgangswert beträgt, hat die Landesregierung diesen Betrag mit Wirkung ab Beginn des darauffolgenden Jahres durch Verordnung neu festzusetzen. Ein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzter Mindestbetrag ist analog neu festzulegen, sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist jeweils der Betrag auf den nächsten vollen Euro kaufmännisch auf- bzw abzurunden.

(3) Die Vollversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Abs 1 beschließen (§ 10 Abs 3), wobei der erhöhte Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist:

1.

bei einem außerordentlichen Bedarf zur Projektfinanzierung für die maximale Laufzeit des Projektes;

2.

wenn dies zum Haushaltsausgleich unvermeidlich ist für die Dauer von höchstens drei Beitragsjahren.

Wird von der Vollversammlung eine Promillesatzerhöhung beschlossen, so sind die Beitragsjahre näher zu bezeichnen, für die sie wirksam werden soll. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen. Im Fall der Z 1 hat der Ausschuss der Vollversammlung eine Darstellung des Projektes und seiner Finanzierung vorzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung über die Promillesatzerhöhung ist über die Auflage und Kundmachung gemäß § 10 Abs 5 hinaus unverzüglich durch den Vorsitzenden dem Landesabgabenamt bekannt zu geben. Die Änderung des Promillesatzes wirkt auch für den Mindestbeitrag gemäß Abs 2.

§ 40 Sbg. TG 2003


(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag in elektronischer Form abzugeben. Diese Beitragserklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangsportals oder des Unternehmensserviceportals zu erstatten. Beitragspflichtige, denen die elektronische Abgabe mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, haben die Beitragserklärung unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Die berichtigte Beitragserklärung ist in jedem Fall in Papierform abzugeben. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Beitragserklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Beitragserklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Abs 1 und Abs 2 genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.

(7) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt. Dies gilt nicht für die Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

(8) Abweichend von Abs 1 kann die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2021 abgegeben werden. Alle übrigen Voraussetzungen des Abs 1 sind einzuhalten.

(9) Gleichzeitig mit der Abgabe der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 kann der Beitragspflichtige einen Antrag auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 stellen. Für die Bewilligung der Stundung ist erforderlich, dass der Beitragspflichtige

a)

einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleichszeitraum 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 zu 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 aufweist,

b)

die betreffenden Umsätze im Stundungsantrag anführt,

c)

für das Beitragsjahr 2021 einen Verbandsbeitrag von über 100 € zu entrichten hat und

d)

dem Stundungsantrag einen geeigneten schriftlichen Nachweis des Umsatzrückganges beilegt, wenn er für das Beitragsjahr 2021 einen Verbandsbeitrag von über 1.000 € zu entrichten hat.

Diese Angaben und Nachweise müssen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig erstattet werden. Beitragspflichtige, welche für das Beitragsjahr 2021 einen Verbandsbeitrag von bis zu 1.000 € zu entrichten haben, haben auf Auftrag der Behörde einen geeigneten schriftlichen Nachweis zu erbringen.

(10) Wird ein Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 gestellt, ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages nicht aus Abs 2, sondern aus Abs 11.

(11) Der Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 gilt als bewilligt, wenn nicht bis 15. Juli 2021 ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Im Fall der Versagung der Bewilligung ist der Verbandsbeitrag bis 31. Juli 2021 zu entrichten.

(12) Die Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragspflichtigen oder mit der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit.

(13) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit b und d BAO für das Beitragsjahr 2021 nicht statt. Dies gilt nicht für Nebenansprüche im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie mit Ratenzahlungsansuchen ab dem Jahr 2023 betreffend das Beitragsjahr 2021.

(14) Die Bestimmungen über die Stundung im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung finden keine Anwendung auf die Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2021.

§ 41 Sbg. TG 2003 § 41


(1) Für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene personenbezogene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.

(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Zweitwohnsitzen bekannt zu geben.

(5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.

(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

§ 42 Sbg. TG 2003 § 42


(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.

(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % des Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.

(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs 1 ein Drittel des Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.

(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.

§ 43 Sbg. TG 2003


6. Abschnitt

 

Tourismusbeiträge

 

§ 43

 

(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 €. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.

 

(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.

 

(3) Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. § 42 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

§ 44 Sbg. TG 2003


II.Teil

 

Tourismusförderungsfonds

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Zweck, Bezeichnung und Sitz

 

§ 44

 

Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35, gebildete Fonds ist zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung "Salzburger Tourismusförderungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.

§ 45 Sbg. TG 2003 § 45


(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere:

a)

die Vertretung des Fonds nach außen, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung durch den Vorsitzenden der Fondskommission gemeinsam mit der mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Person (Abs 2) zu erfolgen hat; der Vorsitzende kann sich bei Unterzeichnung der Fördervereinbarungen von einem fachkundigen Dritten vertreten lassen;

b)

die Entsendung von Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder der Fondskommission in Körperschaften und Einrichtungen, wenn der Fonds dazu auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen berufen oder in Ausübung seiner Förderungstätigkeit berechtigt ist;

c)

die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Entscheidung über Förderungsansuchen (§ 48 Abs. 3);

e)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses des Fonds (§ 49);

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Fonds gewährten Förderungsmittel sowie die Zurücknahme der Förderung gemäß § 48 Abs. 2;

g)

die Erstattung eines Jahresberichtes über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds an die Landesregierung;

h)

die Erlassung von Förderungsrichtlinien, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bedürfen.

(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.

§ 46 Sbg. TG 2003


Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission

 

§ 46

 

(1) Der Fondskommission gehören an:

a)

das für die Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter;

b)

der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg oder ein von diesem bestimmter Vertreter;

c)

zwei Vertreter der sonstigen Tourismusgemeinden des Landes Salzburg, von welchen je einer vom Salzburger Gemeindeverband und von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes zu entsenden ist;

d)

die Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von diesen jeweils bestimmten Vertreter;

e)

vier Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg, davon ein Ausschussmitglied eines Tourismusverbandes und ein Vertreter der Salzburger Festspiele, die von dieser Kammer entsendet werden;

f)

zwei Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die von dieser Kammer entsendet werden;

g)

zwei Mitglieder der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, davon ein Mitglied aus dem Kreis der Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a, die von dieser Kammer entsendet werden;

h)

ein Vertreter der freien Berufe, der von den gesetzlichen Interessenvertretungen der freien Berufe gemeinsam zu entsenden ist;

i)

ein Vertreter der Privatzimmervermieter im Land, der von der durch die Landesregierung dazu eingeladenen, die Interessen der Privatzimmervermieter hauptsächlich und landesweit wahrnehmenden Institution zu entsenden ist;

j)

ein Vertreter der Geschäftsführer der Tourismusverbände und - organisationen im Land, der von der Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager zu entsenden ist.

 

(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.

 

(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission ein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung sowie, wenn die Geschäftsführung der Fondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung wahrgenommen wird, ein vom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.

 

(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens neun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich Vorsitzendem oder dessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

 

(5) Die Fondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.

§ 47 Sbg. TG 2003


Mittel des Fonds

 

§ 47

 

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

Fondsbeiträge;

b)

Zuführungen aus den Erträgen der Verbandsbeiträge und der Tourismusbeiträge gemäß den §§ 42 und 43;

c)

die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Erträgnisse aus dem Vermögen des Fonds;

e)

Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

 

(2) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.

 

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen.

§ 48 Sbg. TG 2003 § 48


(1) Im Rahmen der im § 44 angeführten Zweckbestimmung obliegt es dem Fonds,

a)

nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Errichtung eines “Salzburger Festspielfonds” die Veranstaltung der Salzburger Festspiele zu fördern;

b)

durch Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen oder in der Form von Beteiligungen andere Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern, die für den Tourismus des ganzen Landes, jedenfalls aber überörtlich von Bedeutung sind;

c)

durch Gewährung von Zuwendungen und Darlehen einen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern zu bewirken.

(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach Abs 1 lit b und c besteht nicht. Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur insoweit erfolgen, als der Nachweis des Einsatzes entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers erbracht ist und die Mittel des Fonds zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen sichergestellt sind. Die Förderung kann an Auflagen gebunden werden, durch die eine zweckmäßige Verwendung der Förderungsmittel gewährleistet wird, so insbesondere an die Leistung von Sicherheiten, die Teilnahme an der Verwaltung einer geförderten Einrichtung sowie an die Überprüfung und Überwachung der Geschäftsgebarung des Förderungswerbers. Die Nichterfüllung solcher Auflagen zieht die Verpflichtung des Förderungswerbers zur sofortigen Rückzahlung gewährter Förderungsmittel bzw die Berechtigung des Fonds zur Zurückziehung einer Beteiligung nach sich.

(3) Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur auf Ansuchen gewährt werden. Dem Ansuchen ist ein Vorschlag über die Verwendung der beantragten Förderungsmittel anzuschließen. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen und ist verpflichtet, über Aufforderung der Fondsverwaltung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

§ 49 Sbg. TG 2003 § 49


(1) Zur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach § 48 Abs. 1 lit. c jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.

(2) Überschreitet ein Jahresaufkommen an Förderungsmitteln den voranschlagsmäßigen Jahresaufwand, ist dieses Mehraufkommen einer Fondsrücklage zuzuführen.

(3) Der Fonds hat über jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres einen Jahresrechnungsabschluss zu erstellen.

(4) Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss sind durch zwei Wochen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflagefrist ist von der Fondsverwaltung in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren.

§ 49a Sbg. TG 2003


Gebarungskontrolle

 

§ 49a

 

Der Fonds unterliegt der Gebarungskontrolle des Landesrechnungshofes.

§ 50 Sbg. TG 2003


2. Abschnitt

 

Fondsbeiträge

 

Beitragspflicht

 

§ 50

 

Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:

a)

Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (§ 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;

b)

Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.

c)

Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

§ 51 Sbg. TG 2003


Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:

a)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;

b)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.

c)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 52 Sbg. TG 2003 § 52


(1) Die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.

(2) Auf die Festsetzung und Entrichtung dieser Fondsbeiträge finden das Grundsteuergesetz 1955 und auf die Erhebung die für Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Fondsbeiträge eine Vergütung in der Höhe von 4 % der Beitragserträgnisse.

§ 53 Sbg. TG 2003


(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der Nächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.

§ 53a Sbg. TG 2003


Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die in ihm enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 118/2016;

2.

Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl Nr 148; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;

3.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 16/2020;

4.

Bundesgesetz über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, BGBl Nr 147/1950;

5.

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl I Nr 8/2016;

6.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 75/2016;

7.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 82/2016;

8.

Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149; Gesetz BGBl I Nr 34/2010;

9.

Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl Nr 819; Gesetz BGBl I Nr 117/2016;

10.

Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl Nr 630/1994; Gesetz BGBl I Nr 117/2016;

11.

Pensionskassengesetz – PKG, BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 68/2015;

12.

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 163/2015;

13.

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl I Nr 20/2017.

§ 54 Sbg. TG 2003


Auskunftspflicht

 

§ 54

 

Unbeschadet der Bestimmungen des Art 22 B-VG sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen bzw Aufforderung dem Landesabgabenamt die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen sowie der die Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine durch Gesetz oder Dienstvertrag bestehende Geheimhaltungspflicht oder ein gesetzliches Recht auf Auskunftsverweigerung werden dadurch nicht berührt.

§ 55 Sbg. TG 2003 § 55


(1) Die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

(3) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Rechtswidrige Maßnahmen von Organen des Tourismusverbandes sind von der Landesregierung als ungültig zu erklären. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen. Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung können auch dadurch veranlasst werden, dass dies durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes oder des Finanzkontrollausschusses beantragt wird. Ein solcher Antrag muss nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung gestanden haben. Der Landesrechnungshof ist über Ersuchen der Landesregierung befugt, die Gebarung des Tourismusverbandes sowie dessen erwerbswirtschaftliche Unternehmungen zu überprüfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.

(5) Die Landesregierung darf zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion nach diesem Gesetz erforderlich sind.

§ 56 Sbg. TG 2003 § 56


(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.

(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 53 Abs 1) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.

(3) Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.

(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.

§ 57 Sbg. TG 2003 § 57


Die im § 5 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und § 59 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 58 Sbg. TG 2003


Strafbestimmungen

 

§ 58

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

durch Handlungen oder Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt;

2.

die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 nicht abgibt.

 

(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.

 

(3) Der gemäß Abs 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.

 

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 und 2 sind zu ahnden:

1.

im Fall der Hinterziehung mit Geldstrafe bis 10.000 €;

2.

im Fall der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €;

3.

im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €.

Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen.

 

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist.

§ 59 Sbg. TG 2003 § 59


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft, was die Beitrags- und Finanzierungsbelange (Verbandsbeiträge, Zuweisungen der Gemeinden an die Tourismusverbände gemäß § 27 Abs. 3, Tourismusbeiträge) sowie was den Salzburger Tourismusförderungsfonds betrifft, mit 1. Jänner 1987.

(2) Mit dem letztgenannten Zeitpunkt verliert das Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960, LGBl Nr 11/1961, mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, dass es auf Leistungen, die den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen und auf vor diesem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretungen weiter Anwendung zu finden hat. Das Gesetz vom 8. Juni 1934, BGBl II Nr 67, betreffend die Hintanhaltung von Schädigungen und Gefährdungen des Fremdenverkehrs, soweit es im Land Salzburg als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, verliert mit 31. Dezember 1985 seine Wirksamkeit.

(3) Die konstituierende Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und zu leiten. Das Stimmrecht für die Wahl des Ausschusses ist für diesen Fall auf Grund der Höhe der von den Pflichtmitgliedern im Vorjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge sinngemäß nach § 8 zu berechnen. Kann für die Wahl des Ausschusses auch nicht auf zu entrichtende Tourismusbeiträge zurückgegriffen werden, ist ohne Berücksichtigung der Beitragsverhältnisse ein provisorischer Ausschuss auf die Dauer zu wählen, bis die Wahl auf der Grundlage der Beitragsverhältnisse möglich ist. Ein solcher Ausschuss ist befugt, Anträge gemäß § 10 Abs. 3 nur mit der Maßgabe zu stellen, dass die Erhöhung des Promillesatzes höchstens bis zur Beitragshöhe (Verdoppelung) geht und nur auf ein Jahr wirkt. Im Übrigen darf er wesentliche Entscheidungen dem sodann zu wählenden Ausschuss nicht vorwegnehmen. Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen und für die Verpflichtung zur Zuweisung von Mitteln gemäß § 27 Abs. 3 ist, dass der Tourismusverband zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres bereits errichtet ist.

(4) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten, die darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden hat. Bestehen an einem Ort mehrere solche juristische Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des örtlichen Tourismus die größte Bedeutung am Ort zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer solchen juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist seine Wirksamkeit. § 27 Abs. 2 findet für diesen Rechtsübergang keine Anwendung.

§ 60 Sbg. TG 2003


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 60

 

Das Inkrafttreten der Gesetze LGBl Nr 107/1986, Nr 87/1988, Nr 63/1992 und Nr 44/1993 und die Übergangsbestimmungen dazu ergeben sich aus den Art II bzw III der zitierten Novellen.

§ 61 Sbg. TG 2003


§ 61

 

(1) Die §§ 2 Abs 1, 4 Abs 3 und 5, 13 Abs 2, 22 Abs 2, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 6, 40 Abs 1, 48 Abs 1, 50 lit a, 51 lit a, 53a und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

 

(2) Auf die in den Jahren 1994 und 1995 zu leistenden Beiträge finden die §§ 31 Abs 2 und 35 Abs 1 lit a und e in der vor dem Gesetz LGBl Nr 66/1994 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 62 Sbg. TG 2003


§ 62

 

(1) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 bis 5, 9 Abs 2, 13 Abs 2 und 2a, 27 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36, 37 Abs 9, 39 Abs 3, 40 Abs 1, 41 Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 1 und 3, 53a, 54 und 58 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 treten unbeschadet der Abs 2 bis 5 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

 

(2) Soweit das Umsatzsteuergesetz zitiert wird, gilt für die Pflichtmitgliedschaft bis einschließlich dem Kalenderjahr 1995 das Umsatzsteuergesetz 1972 und ab dem 1. Jänner 1996 das Umsatzsteuergesetz 1994.

 

(3) Soweit für die Bemessungsgrundlagen und die Befreiungen auf das Umsatzsteuergesetz 1972 und den zweitvorangegangenen Jahresumsatz verwiesen wird, gilt für die Beitragsbemessung der Jahre 1995 und 1996 das Umsatzsteuergesetz 1972. Wenn das vorangegangene Kalender-(Wirtschafts-)jahr heranzuziehen ist, gilt für die Beitragsbemessung 1995 gleichfalls noch das Umsatzsteuergesetz 1972.

 

(4) Bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach dem 1. Jänner 1996 gelten als Bemessungsgrundlage die Umsätze nach § 37 Abs 1 bis 7 auf der Basis des Umsatzsteuergesetzes 1994.

 

(5) § 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1996 findet hinsichtlich der unter § 6 Abs 1 Z 19 bis 21 UStG 1994 fallenden Umsätze erstmals auf die im Jahr 1997 erzielten Umsätze Anwendung.

§ 63 Sbg. TG 2003


§ 63

 

(1) Die §§ 1 Abs 4, 2 Abs 2, 4 Abs 9 und 10, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 4, 10 Abs 1, 3, 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 13 Abs 1 und 9, 15 Abs 1 und 5, 16 Abs 2, 3 und 4, 17 Abs 1, 19 Abs 1 bis 4, 23 Abs 1 bis 3, 24 Abs 1, 25 Abs 5, 28 Abs 1 und 2, 29 Abs 1, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 37 Abs 9, 39 Abs 3 und 58 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. § 36 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die §§ 30 Abs 3, 31 Abs 1, 38 Abs 3 und 40 Abs 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

(2) Soweit nach § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1998 Tourismusdirektoren neu zu bestellen sind, hat die Bestellung bis längstens 1. Jänner 1999 zu erfolgen.

 

(3) Ansprüche auf Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 1994 oder frühere Jahre dürfen nach dem im Abs 1 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 64 Sbg. TG 2003


§ 64

 

(1) Die §§ 4 Abs 6a, 7 Abs 2, 16 Abs 1, 18, 19, 20 Abs 1, 22 Abs 2, 23, 25 Abs 1 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. § 27 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

(2) Auf Grund der Neufassung der §§ 16 Abs 1, 18, 19 und 23 erforderliche Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind innerhalb längstens eines Jahres vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung durch Verordnung anzupassende Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.

 

(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(4) Die §§ 13 Abs 2 und 3, 14, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 4 bis 7, 37 Abs 5 und 9, 37a, 38 Abs 4 und 5 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind.

 

(5) Die sich aus der Umbenennung des Gesetzes in "Salzburger Tourismusgesetz - S.TG" und aus dem Ersetzen des Wortes oder Wortbestandteils "Fremdenverkehr" durch "Tourismus" ergebenden Änderungen in der Vollziehung des Gesetzes sind bis längstens 1. Jänner 2003 vorzunehmen.

 

(6) Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz verwiesen wird, ohne dabei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes zu bezeichnen, gilt dies als Verweisung auf das Salzburger Tourismusgesetz.

 

(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 27 Abs 3, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

 

(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung.

 

(9) Die §§ 2 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 13 Abs 4, 16 Abs 5, 18 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 3 und 4, 35 Abs 1, 36 Abs 8, 37a, 41 Abs 4, 43 Abs 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 5 außer Kraft.

§ 65 Sbg. TG 2003


§ 65

 

(1) Die §§ 1 Abs 4, 10 Abs 3, 12 Abs 2 und 4, 13, 15 Abs 1, 16 Abs 2, 17 Abs 1, 18 Abs 1, 19, 23, 26 Abs 3, 27 Abs 3, 32 Abs 4, 33 Abs 1 und 2, 39 Abs 2 und 3, 40 Abs 1 bis 3, 42 Abs 1, 43 Abs 1 und 3, 46 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 Abs 3, 14 und 55 Abs 4 außer Kraft.

 

(2) Auf die Zusammensetzung der am 1. Jänner 2007 im Amt befindlichen Ausschüsse und Vorstände finden bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode nach dem 1. Jänner 2007 die §§ 12 Abs 2 und 4 sowie 17 Abs 1 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 126/2006 weiter Anwendung.

 

(3) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates sind gemäß § 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 mit Wirksamkeit spätestens zum 1. April 2007 neu zu bestellen. Die nach § 33 Abs 1 letzter Satz vorzunehmende Überprüfung der Beitragsgruppenordnung hat erstmals bis längstens 30. September 2007 zu erfolgen.

 

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2008 treten in Kraft:

a)

die §§ 10 Abs 1a, 13 Abs 2 und 3, 26 Abs 1, 29 Abs 1, 32 Abs 4, 41 Abs 3, 43 Abs 1 und 53a mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;

b)

die §§ 50, 51 und 53 mit 1. Jänner 2009.

§ 66 Sbg. TG 2003


(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 42 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Vergütung für die Einhebung der Beträge für das Jahr 2011 und davor liegende Jahre findet § 42 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

(4)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2012 treten in Kraft:

1.

die §§ 10 Abs 3, 11, 12 Abs 4, 16 Abs 1 und 3 sowie 51 mit 1. Jänner 2013;

2.

§ 27 Abs 3 mit 1. Jänner 2014.

(5) Die §§ 41 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Die §§ 16 Abs 6, 18 Abs 2, 27 Abs 3, 37 Abs 6, 39 Abs 3, 41 Abs 3, 42 Abs 1 bis 3, 48 Abs 3, 53a und 56 Abs 1, 1a und 1b sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(7) Die §§ 11, 12 Abs 1, 3 und 4, 13 Abs 3 und 3a, 15 Abs 4 und 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Soweit bis dahin in einzelnen Tourismusverbänden Ersatzmitglieder gemäß § 13 Abs 5 bestimmt und für die Teilnahme im Verhinderungs- oder Ersatzfall gereiht worden sind, galten bzw gelten solche Ausschüsse auch bei Zusammensetzung mit solchen Ersatzmitgliedern als rechtmäßig zusammengesetzt.

(8) Die §§ 4 Abs 3, 41 Abs 1, 52 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(10) § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 4 Abs 9, 10 Abs 2 und 4, 16 Abs 1 und 3a, 18 Abs 2, 26 Abs 1, 29 Abs 4, 32 Abs 1 und 1a, 34 Abs 2, (§) 35, 39 Abs 2, 40 Abs 4a, 45 Abs 1, (§) 53a, 55 Abs 4 sowie 56 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 32 Abs 4 und 33 außer Kraft. § 16 Abs 1 ist nur in Bezug auf Beteiligungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingegangen werden.

(12) Die §§ 2 Abs 2, 10 Abs 4, 29 Abs 3, 35 Abs 2, 53a sowie 56 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(13) Die §§ 41 Abs 3 und 55 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) § 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Die §§ 40 Abs 6 und 7 und (§) 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) Die §§ 11 und 40 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(17) Die §§ 10 Abs 6, 10a und 29 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) Die §§ 11 Abs 3, 12 Abs 1a, 16 Abs 3 sowie 40 Abs 1 und Abs 8 bis 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) Die §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1, 12 Abs 4, 16 Abs 1 und 3, 25 Abs 1, 27 Abs 3, 34 Abs 3, (§) 51 und 53 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft.

Salzburger Tourismusgesetz 2003 (Sbg. TG 2003) Fundstelle


LGBl Nr 94/2005 (Blg LT 13. GP: RV 16, AB 127, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 126/2006 (Blg LT 13. GP: RV 85, AB 120, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 73/2008 (Blg LT 13. GP: RV 622, AB 693, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 118/2009 (Blg LT 14. GP: RV 123, AB 192, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 23/2011 (Blg LT 14. GP: RV 232, AB 267, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 118/2011 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 202, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2012 (Blg LT 14. GP: RV 67, AB 99, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 108/2012 (Blg LT 14. GP: RV 115, AB 156, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 104/2013 (Blg LT 15. GP: RV 154, AB 217, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 3/2016 (Blg LT 15. GP: RV 109, AB 137, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 105/2016 (Blg LT 15. GP: RV 71, AB 117, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 53/2017 (Blg LT 15. GP: RV 276, AB 354, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 33/2019 (Blg LT 16. GP: RV 184, AB 239, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 33/2020 (Blg LT 16. GP: IA 345, AB 358, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 65/2020 (Blg LT 16. GP: IA 396, AB 437, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 111/2020 (Blg LT 16. GP: IA 94, AB 129, jeweils 4. Sess)

I. Teil

Tourismusverbände

1. Abschnitt

Aufgaben, Errichtung und Mitglieder der Tourismusverbände

§  1

Tourismusverband

§  2

Mitgliedschaft

§  3

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§  4

Errichtung

§  5

Gebiet des Tourismusverbandes

§  6

Auflösung des Tourismusverbandes

2. Abschnitt

Organisation

§  7

Organe des Tourismusverbandes

A. Vollversammlung

§  8

Zusammensetzung und Stimmrecht

§  9

Ausübung des Stimmrechtes

§ 10

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

§ 10a

Sonderbestimmung für die Vollversammlung im Jahr 2020 auf Grund von COVID-19

§ 11

Aufgaben

B. Ausschuss

§ 12

Zusammensetzung

§ 13

Wahl

§ 14

(entfallen auf Grund LGBl Nr 73/2008)

§ 15

Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Ausschuss, Vorrückung der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung

§ 16

Aufgaben und Geschäftsbesorgung

C. Vorstand

§ 17

Zusammensetzung und Wahl

§ 18

Aufgaben des Vorstandes und Geschäftsbesorgung

§ 19

Vorsitzender und sonstige Mitglieder des Vorstandes

§ 20

 

D. Finanzkontrollausschuss

E. Allgemeines

§ 21

Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

§ 22

Allgemeine Aufgaben der Organe

§ 23

Geschäftsführer

§ 24

Geschäftsordnung

3. Abschnitt

§ 25

Organisation in Kurorten

4. Abschnitt

Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 26

Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen

§ 27

Aufbringung der Mittel

§ 28

Haushaltsplan

§ 29

Jahresabschluss

5. Abschnitt

Verbandsbeiträge

§ 30

Beitragspflicht

§ 31

Erhebungsberechtigter Verband

§ 32

Beitragsgruppen

§ 33

(entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)

§ 34

Ortsklassen

§ 35

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 36

Sonderfälle des Beitragspflichtigen Umsatzes

§ 37

Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 37a

Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 38

Vereinfachte Umsatzermittlung

§ 39

Beitragshöhe

§ 40

Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 41

Beitragskontrolle, Mitwirkung

§ 42

Aufteilung des Beitragsaufkommens

6. Abschnitt

§ 43

Tourismusbeiträge

II. Teil

Tourismusförderungsfonds

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 44

Zweck, Bezeichnung und Sitz

§ 45

Verwaltung und Geschäftsführung

§ 46

Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission

§ 47

Mittel des Fonds

§ 48

Förderung

§ 49

Jahresvoranschlag und Jahresrechnungsabschluss

§ 49a

Gebarungskontrolle

2. Abschnitt

Fondsbeiträge

§ 50

Beitragspflicht

§ 51

Beitragshöhe

§ 52

Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a

§ 53

Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und lit c

III. Teil

Gemeinsame und Schlussbestimmungen

§ 53a

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 54

Auskunftspflicht

§ 55

Aufsicht

§ 56

Anwendung der Bundesabgabenordnung

§ 57

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 58

Strafbestimmungen

§ 59

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§§ 60

ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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