§ 66 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 42 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Vergütung für die Einhebung der Beträge für das Jahr 2011 und davor liegende Jahre findet § 42 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

(4)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2012 treten in Kraft:

1.

die §§ 10 Abs 3, 11, 12 Abs 4, 16 Abs 1 und 3 sowie 51 mit 1. Jänner 2013;

2.

§ 27 Abs 3 mit 1. Jänner 2014.

(5) Die §§ 41 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Die §§ 16 Abs 6, 18 Abs 2, 27 Abs 3, 37 Abs 6, 39 Abs 3, 41 Abs 3, 42 Abs 1 bis 3, 48 Abs 3, 53a und 56 Abs 1, 1a und 1b sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(7) Die §§ 11, 12 Abs 1, 3 und 4, 13 Abs 3 und 3a, 15 Abs 4 und 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Soweit bis dahin in einzelnen Tourismusverbänden Ersatzmitglieder gemäß § 13 Abs 5 bestimmt und für die Teilnahme im Verhinderungs- oder Ersatzfall gereiht worden sind, galten bzw gelten solche Ausschüsse auch bei Zusammensetzung mit solchen Ersatzmitgliedern als rechtmäßig zusammengesetzt.

(8) Die §§ 4 Abs 3, 41 Abs 1, 52 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(10) § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 4 Abs 9, 10 Abs 2 und 4, 16 Abs 1 und 3a, 18 Abs 2, 26 Abs 1, 29 Abs 4, 32 Abs 1 und 1a, 34 Abs 2, (§) 35, 39 Abs 2, 40 Abs 4a, 45 Abs 1, (§) 53a, 55 Abs 4 sowie 56 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 32 Abs 4 und 33 außer Kraft. § 16 Abs 1 ist nur in Bezug auf Beteiligungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingegangen werden.

(12) Die §§ 2 Abs 2, 10 Abs 4, 29 Abs 3, 35 Abs 2, 53a sowie 56 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(13) Die §§ 41 Abs 3 und 55 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) § 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) Die §§ 40 Abs 6 und 7 und (§) 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) Die §§ 11 und 40 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(17) Die §§ 10 Abs 6, 10a und 29 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) Die §§ 11 Abs 3, 12 Abs 1a, 16 Abs 3 sowie 40 Abs 1 und Abs 8 bis 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) Die §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1, 12 Abs 4, 16 Abs 1 und 3, 25 Abs 1, 27 Abs 3, 34 Abs 3, (§) 51 und 53 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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