§ 41 Sbg. TG 2003 § 41

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene personenbezogene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.

(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Zweitwohnsitzen bekannt zu geben.

(5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.

(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 Sbg. TG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 Sbg. TG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 Sbg. TG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 Sbg. TG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 Sbg. TG 2003
§ 42 Sbg. TG 2003