§ 46 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission

 

§ 46

 

(1) Der Fondskommission gehören an:

a)

das für die Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter;

b)

der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg oder ein von diesem bestimmter Vertreter;

c)

zwei Vertreter der sonstigen Tourismusgemeinden des Landes Salzburg, von welchen je einer vom Salzburger Gemeindeverband und von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes zu entsenden ist;

d)

die Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von diesen jeweils bestimmten Vertreter;

e)

vier Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg, davon ein Ausschussmitglied eines Tourismusverbandes und ein Vertreter der Salzburger Festspiele, die von dieser Kammer entsendet werden;

f)

zwei Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die von dieser Kammer entsendet werden;

g)

zwei Mitglieder der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, davon ein Mitglied aus dem Kreis der Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a, die von dieser Kammer entsendet werden;

h)

ein Vertreter der freien Berufe, der von den gesetzlichen Interessenvertretungen der freien Berufe gemeinsam zu entsenden ist;

i)

ein Vertreter der Privatzimmervermieter im Land, der von der durch die Landesregierung dazu eingeladenen, die Interessen der Privatzimmervermieter hauptsächlich und landesweit wahrnehmenden Institution zu entsenden ist;

j)

ein Vertreter der Geschäftsführer der Tourismusverbände und - organisationen im Land, der von der Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager zu entsenden ist.

 

(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.

 

(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission ein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung sowie, wenn die Geschäftsführung der Fondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung wahrgenommen wird, ein vom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.

 

(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder der von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens neun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich Vorsitzendem oder dessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

 

(5) Die Fondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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