§ 53 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der Nächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 Sbg. TG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 Sbg. TG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 Sbg. TG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 Sbg. TG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 Sbg. TG 2003
§ 53a Sbg. TG 2003