§ 53 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Orts-Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der KurtaxeNächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2020

(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Orts-Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der KurtaxeNächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.

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