§ 59 Sbg. TG 2003 § 59

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft, was die Beitrags- und Finanzierungsbelange (Verbandsbeiträge, Zuweisungen der Gemeinden an die Tourismusverbände gemäß § 27 Abs. 3, Tourismusbeiträge) sowie was den Salzburger Tourismusförderungsfonds betrifft, mit 1. Jänner 1987.

(2) Mit dem letztgenannten Zeitpunkt verliert das Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960, LGBl Nr 11/1961, mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, dass es auf Leistungen, die den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen und auf vor diesem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretungen weiter Anwendung zu finden hat. Das Gesetz vom 8. Juni 1934, BGBl II Nr 67, betreffend die Hintanhaltung von Schädigungen und Gefährdungen des Fremdenverkehrs, soweit es im Land Salzburg als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, verliert mit 31. Dezember 1985 seine Wirksamkeit.

(3) Die konstituierende Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und zu leiten. Das Stimmrecht für die Wahl des Ausschusses ist für diesen Fall auf Grund der Höhe der von den Pflichtmitgliedern im Vorjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge sinngemäß nach § 8 zu berechnen. Kann für die Wahl des Ausschusses auch nicht auf zu entrichtende Tourismusbeiträge zurückgegriffen werden, ist ohne Berücksichtigung der Beitragsverhältnisse ein provisorischer Ausschuss auf die Dauer zu wählen, bis die Wahl auf der Grundlage der Beitragsverhältnisse möglich ist. Ein solcher Ausschuss ist befugt, Anträge gemäß § 10 Abs. 3 nur mit der Maßgabe zu stellen, dass die Erhöhung des Promillesatzes höchstens bis zur Beitragshöhe (Verdoppelung) geht und nur auf ein Jahr wirkt. Im Übrigen darf er wesentliche Entscheidungen dem sodann zu wählenden Ausschuss nicht vorwegnehmen. Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen und für die Verpflichtung zur Zuweisung von Mitteln gemäß § 27 Abs. 3 ist, dass der Tourismusverband zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres bereits errichtet ist.

(4) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten, die darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden hat. Bestehen an einem Ort mehrere solche juristische Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des örtlichen Tourismus die größte Bedeutung am Ort zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer solchen juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften binnen einem Jahr ab Erlassung des Bescheides ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist seine Wirksamkeit. § 27 Abs. 2 findet für diesen Rechtsübergang keine Anwendung.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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