§ 8 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

A. Vollversammlung

 

Zusammensetzung und Stimmrecht

 

§ 8

 

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Wahlen in den Ausschuss erfolgen in Stimmgruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.

 

(2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen. Freiwillige Mitglieder zählen zur dritten Stimmgruppe.

 

(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Ausschussmitglieder zu wählen sind, vom Landesabgabenamt nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Verbandsbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband so zeitgerecht zu übermitteln, dass sie der Wahl des Ausschusses zugrunde gelegt werden kann.

 

(4) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Landesabgabenamt einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. TG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. TG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. TG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. TG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. TG 2003
§ 9 Sbg. TG 2003