§ 65 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 65

 

(1) Die §§ 1 Abs 4, 10 Abs 3, 12 Abs 2 und 4, 13, 15 Abs 1, 16 Abs 2, 17 Abs 1, 18 Abs 1, 19, 23, 26 Abs 3, 27 Abs 3, 32 Abs 4, 33 Abs 1 und 2, 39 Abs 2 und 3, 40 Abs 1 bis 3, 42 Abs 1, 43 Abs 1 und 3, 46 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 Abs 3, 14 und 55 Abs 4 außer Kraft.

 

(2) Auf die Zusammensetzung der am 1. Jänner 2007 im Amt befindlichen Ausschüsse und Vorstände finden bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode nach dem 1. Jänner 2007 die §§ 12 Abs 2 und 4 sowie 17 Abs 1 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 126/2006 weiter Anwendung.

 

(3) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates sind gemäß § 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2006 mit Wirksamkeit spätestens zum 1. April 2007 neu zu bestellen. Die nach § 33 Abs 1 letzter Satz vorzunehmende Überprüfung der Beitragsgruppenordnung hat erstmals bis längstens 30. September 2007 zu erfolgen.

 

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2008 treten in Kraft:

a)

die §§ 10 Abs 1a, 13 Abs 2 und 3, 26 Abs 1, 29 Abs 1, 32 Abs 4, 41 Abs 3, 43 Abs 1 und 53a mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;

b)

die §§ 50, 51 und 53 mit 1. Jänner 2009.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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