§ 20 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

D. Finanzkontrollausschuss

 

§ 20

 

(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat) jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Finanzkontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Ausschusses zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Auf das von der Gemeinde entsendete Mitglied findet § 12 Abs 4 zweiter Satz Anwendung. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

 

(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.

 

(3) Der Finanzkontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Ausschuss vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Ausschuss zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

 

(4) Auf Antrag des Finanzkontrollausschusses sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind dem Finanzkontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Sbg. TG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Sbg. TG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Sbg. TG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Sbg. TG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Sbg. TG 2003
§ 21 Sbg. TG 2003