§ 28 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Haushaltsplan

 

§ 28

 

(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushaltsplan eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Ausschussberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Kenntnisnahme des Haushaltsplans bekannt zu geben.

 

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, ist der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.

 

(3) Ein Nachtragsplan ist vom Ausschuss festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres

a)

der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann;

b)

erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.

 

(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem im § 29 Abs 1 und 2 und der dazu ergangenen Verordnung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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