§ 7 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Gemeindewahlbehörden

§ 7

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 30, 46, 56, 77, 80 und 81 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
Gemeindewahlbehörden

§ 7

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 30, 46, 56, 77, 80 und 81 bezeichneten Aufgaben.

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