§ 3 EinModV

Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.

(2) Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung,

(2) Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.

(3) Im medizinischen BereichGesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und KrankenpflegehilfePflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2020

(1) Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.

(2) Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung,

(2) Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.

(3) Im medizinischen BereichGesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und KrankenpflegehilfePflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten