§ 3 EinModV

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
  1. (1)Absatz einsJede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
  2. (2)Absatz 2Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.Im Verwaltungsbereich (Paragraph 3, Ziffer 13, LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.
  3. (3)Absatz 3Im Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Klinische Psychologinnen und Psychologen, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.Im Gesundheitsbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Klinische Psychologinnen und Psychologen, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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