§ 11 EinModV § 11

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die Modellfunktion Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter umfasst die abschließende selbstständige und zum Teil eigenverantwortliche Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben oder beratenden Aufgaben in Tätigkeitsfeldern im Bereich der Sozialarbeit sowie der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, wobei diese Aufgaben je nach Anspruchsgruppe komplexe und vernetzte Problemstellungen beinhalten können. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Kundinnen bzw Kunden und weiteren unterschiedlichen Anspruchsgruppen. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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