§ 19 EinModV § 19

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte beinhaltet einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin sowie eine herausragende klinische Expertise in einem bestimmten Bereich des Fachgebietes. Zum Aufgabengebiet gehört die Erstellung von Expertisen zu neuen, bisher in den SALK nicht aufgearbeiteten Problemstellungen sowie die Entwicklung und Einführung neuer Methoden und Verfahren. Die Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte ist gekennzeichnet durch eine hohe anerkannte nationale und internationale Expertise in der Fachdisziplin. Von der Modellfunktion mit umfasst ist zudem die fachliche Führung, Steuerung und Optimierung von Kernprozessen in der Fachdisziplin.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 EinModV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 EinModV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 EinModV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 EinModV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 EinModV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EinModV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 EinModV
§ 20 EinModV