§ 25 EinModV § 25

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in einer entsprechenden Ausbildung gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der Anzahl der absolvierten Ausbildungsjahre.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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