§ 29 EinModV § 29

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Die Modellfunktion Leitung Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Leitung des Pflegepersonals über eine spezifische Organisationseinheit (zB Bettenstation, Ambulanz, OP-Bereich, Intensivstation). Erforderlich ist der Abschluss bzw die Bereitschaft zum Abschluss eines Universitätslehrganges „Basales und mittleres Pflegemanagement“ sowie der Nachweis der Berufsberechtigung gemäß § 27 GuKG.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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