§ 22 EinModV § 22

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner ist für Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw zum Allgemeinmediziner vorgesehen. Sie umfasst die Ausführung spezifischer Tätigkeiten, für die keine Facharztausbildung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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