§ 23 EinModV § 23

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß den §§ 7 und 8 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014 nach abgeschlossener Basisausbildung. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der absolvierten Ausbildungsmonate.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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