§ 15 EinModV § 15

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die Modellfunktion Handwerkliche Dienste umfasst sowohl die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern, als auch die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, die zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten beinhaltet. Zu den handwerklichen Facharbeiten gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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