§ 8 EinModV

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

(1) Die Modellfunktion Assistenz umfasst grundsätzlich die Ausführung von Routine-Aufgaben sowie Hilfstätigkeiten nach klaren schematischen Vorgaben. In anspruchsvolleren Ausprägungen sind dabei bei der Bearbeitung der Aufgaben nach den vorgegebenen Richtlinien Ermessensentscheidungen zu üben.

(2) Im Einkommensband 4 und 5 kann der Aufgabenbereich bis zum Ausmaß von 49 % auch Sachbearbeitungsaufgaben (§ 7) umfassen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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