§ 10 EinModV § 10

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die Modellfunktion Psychologinnen und Psychologen umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten. Diese therapeutischen und konzeptionellen Aufgaben können dabei regelmäßig Planungs- und Koordinationsaufgaben mitumfassen. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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