§ 1 EinModV

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

Die Anlage 1 enthält alle Modellstellen und Modellfunktionen im Landesdienst, und zwar für den Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) im Teil 1 und für den Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) im Teil 2.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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