§ 4 EinModV § 4

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

Die Modellfunktion Führung umfasst fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit). Die Führung umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der nach den Organisationsvorschriften zugewiesenen Aufgabengebiete.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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