§ 6 EinModV § 6

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Die Modellfunktion Fachbearbeitung umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines klar abgegrenzten Fachbereichs oder den vielfältigen Einsatz in mehreren Sachbereichen nach einem vorgegebenen Rahmen. Neben der regelmäßigen Vornahme von Analysen, der Bewertung von Sachverhalten und der Planung und Ausführung eigener Aufgaben, sind fallweise in der anspruchsvollsten Ausprägung auch andere Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter oder Organisationsbereiche fachlich zu unterstützen. Dabei sind auch die fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten sowie die Unterweisung und Information von Kolleginnen und Kollegen mitumfasst. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu nach groben Vorgaben getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 EinModV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 EinModV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 EinModV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 EinModV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 EinModV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EinModV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 EinModV
§ 7 EinModV