§ 3 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet;

2.

Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;

3.

Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK);

4.

Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet;

5.

Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt;

6.

Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen;

7.

Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten;

8.

Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 Z1 lit. a als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind;

9.

Gesundheitsbereich: jene Bediensteten, die in folgenden Berufen tätig sind:

a)

Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs. 1 Z 1 SKAG) beschäftigt werden;

b)

gehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz;

c)

Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;

d)

Operationstechnische Assistenz;

e)

Hebammen;

f)

medizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG;

g)

medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G;

h)

Diplom- und Fachsozialbetreuung;

i)

klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter;

j)

Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege.

10.

Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. Folgende Modellfunktionen sind vorzusehen:

a)

im Verwaltungsbereich: Führung, Expertentum, Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Assistenz, Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste und handwerkliche Dienste;

b)

im Gesundheitsbereich: Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Operationstechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung gehobener medizinisch-technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.

11.

Modellstelle: Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird;

11a.

Pflichtpraktikantin bzw Pflichtpraktikant: Auszubildende, die zur Absolvierung ihrer Ausbildung ein Praktikum an einer externen Einrichtung absolvieren müssen oder die im Rahmen einer verpflichtend zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeit die dafür notwendigen Grundlagen in einem Praktikum an einer externen Einrichtung erarbeiten;

12.

Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK;

13.

Verwaltungsbereich: jene Bediensteten, die nicht dem Gesundheitsbereich angehören;

14.

Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (§ 9a Abs 1 L-BG, § 18 Abs 1 L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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