§ 7 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung hat in einer Modellstellen-Verordnung festzulegen:

1.

die abstrakt möglichen Anforderungsgrade für jede Anforderungsart (Abs 3 iVm Anlage 2) und

2.

für jede Modellstelle die für die jeweiligen Anforderungsarten (Abs 2) konkret maßgeblichen Anforderungsgrade.

In der Modellstellen-Verordnung ist auch die für jede Modellstelle sich gemäß Abs 4 und 5 ergebende Summe der gewichteten Punktewerte anzugeben (Anforderungswert).

(2) Folgende Anforderungsarten sind, unterschieden nach den jeweils angegebenen Bewertungsaspekten, zu bewerten:

1.

der Wirkungsbereich: die aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Auswirkungen (Wirkungsart) und ihre Dimension (Wirkungsbreite);

2.

die Entscheidungskompetenz: der zugestandene Freiraum (Handlungsspielraum) und seine Nutzung (Selbständigkeit) bei der Aufgabenerfüllung durch Handlungen, Festlegungen und Entscheidungen;

3.

die Fachkompetenz: die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen. Diese können sowohl durch Ausbildung als auch durch praktische Tätigkeit in entsprechenden Funktionen (Erfahrung) erworben werden;

4.

die Kommunikation: die bei der Aufgabenerfüllung erforderlichen kommunikativen Anforderungen (Kommunikationszweck und Anspruchsniveau);

5.

die Führungskompetenz: Zur Bewertung der Führungskompetenz stehen je nach Führungsart zwei alternative Anforderungsarten zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann zunächst auch nach beiden Anforderungsarten bewertet werden. Es gilt der jeweils höhere Wert.

a)

Führungskompetenz – Linie: die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von direkter Personalführung im Hinblick auf den Führungsbereich und die Führungsspanne;

b)

Führungskompetenz – Team-, Fach- oder Projektleitung: die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von Teamleitung, fachliche Leitung oder Projektleitung im Hinblick auf ihre Art und Wirkungsreichweite;

6.

die physischen Anforderungen – körperliche Belastung: Zu bewerten sind körperliche Anstrengungen bei der Aufgabenerfüllung; diese können sich aus der Art der körperlichen Anstrengung und der Körperhaltung sowie der Belastungsdauer ergeben (Art und Dauer der körperlichen Anstrengung und Körperhaltung);

7.

die physischen Anforderungen – Umgebungseinflüsse: die direkten, nicht vermeidbaren Einflüsse und deren Intensität, die Auswirkungen auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit haben und die bei der Aufgabenerfüllung auftreten, wie Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, chemische Stoffe, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr unter Berücksichtigung der Einflussdauer (Art und Dauer der Umgebungseinflüsse);

8.

die passive psychische Belastung: Zu bewerten sind die Art und die Häufigkeit der Konfrontation mit nicht selbst verursachten und beeinflussbaren Umständen, die bei der Aufgabenerfüllung zu außerordentlicher passiver psychischer Belastung führen, wie schwierige Konfliktsituationen, Unfall, Krankheit, Gebrechen, Hilflosigkeit oder Tod.

(3) Für jeden Bewertungsaspekt hat die Landesregierung in der Modellstellen-Verordnung getrennt für den Gesundheitsbereich und den Verwaltungsbereich abgestufte Anforderungsgrade in Form von Textbausteinen festzulegen. Für jeden Anforderungsgrad ist ebenso ein Punktewert festzulegen. Die Abstufung hat innerhalb des in der Anlage 2 festgelegten Rahmens zu erfolgen.

(4) Die mit den Anforderungsgraden verbundenen Punktewerte sind mit den in der Gewichtungstabelle (Abs 5) angegebenen Faktoren (Aspektgewicht und Merkmalsgewicht) nach folgender Formel zu gewichten:

PWA             = [ (P1 x AG1) + (P2 x AG2) ] x MGA

PWA             = gewichteter Punktewert je Anforderungsart

P1,2         = Punktewerte der einzelnen Bewertungsaspekte einer Anforderungsart

AG1,2         = Aspektgewichte der einzelnen Bewertungsaspekte

MGA             = Merkmalsgewicht der Anforderungsart

Die Summe der gewichteten Punktewerte muss mit dem im Einreihungsplan festgelegten Anforderungswert übereinstimmen.

(5) Die Anforderungsarten und Bewertungsaspekte sind wie folgt zu gewichten:

Anforderungsart

Merkmalsgewicht (MGA)

Bewertungsaspekte

Aspektgewicht

(AG1,2)

Verwaltungsbereich

Gesundheits-bereich

Verwaltungs-bereich

Gesundheits-bereich

Wirkungsbereich

0,16

0,18

Wirkungsbreite

0,50

0,50

Wirkungsart

0,50

0,50

Entscheidungskompetenz

0,16

0,18

Handlungsspielraum

0,50

0,50

Selbstständigkeit

0,50

0,50

Fachkompetenz

0,19

0,18

Ausbildung

0,70

0,65

Erfahrung in der Funktion

0,30

0,35

Kommunikation

0,18

0,17

Kommunikationszweck

0,50

0,50

Anspruchsniveau

0,50

0,50

Führungskompetenz – Linie

0,16

0,17

Führungsbereich

0,60

0,60

Führungsspanne

0,40

0,40

Führungskompetenz – Team-/Fach-/

Projektleitung

0,16

0,17

Art der Team-, Fach- oder Projektleitung

0,60

0,50

Wirkungsreichweite

0,40

0,50

Physische Anforderungen – körperliche Belastung

0,05

0,04

Art der körperlichen Anstrengung und Haltung

0,60

0,60

Dauer

0,40

0,40

Physische Anforderungen – Umgebungseinflüsse

0,05

0,04

Art der Umgebungseinflüsse

0,60

0,60

Dauer

0,40

0,40

Passive psychische Belastung

0,05

0,04

Art der Konfrontation

0,60

0,60

Häufigkeit

0,40

0,40

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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