§ 15 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.

Einkommensband:

Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*:

5

6,291

6

6,291

7

6,291

8

6,291

9

7,864

10

7,864

11

16,776

12

16,776

13

16,776

* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2

  1. (9) Führt eine verschlechternde Zuordnungsänderung nach § 9 Abs 8 Z 1 und 2 zu einer Minderung des Monatseinkommens um mehr als 10 %, gebührt eine Wahrungszulage für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden der Zuordnungsänderung. Die Höhe der Wahrungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatseinkommen (§ 4), das auf Grund der neuen Zuordnung gebührt und dem um 10 % reduzierten Monatseinkommen, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der verschlechternden Zuordnungsänderung Anspruch hatte.

    1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung:

    9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.

     

    2. zwischen erster und zweiter Vorrückung:

    Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag.

     

    3. nach jeder weiteren Vorrückung:

    Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag.

     

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 LB-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LB-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 LB-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 LB-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 LB-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 LB-GG
§ 16 LB-GG