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Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
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(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage
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(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
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(5) Dem Haushalt der oder des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die oder der Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder, wenn sie bzw er aber nachweist, dass sie bzw er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.
(7) Für eine erfolgreiche Habilitation gebührt den der SALK zugewiesenen Bediensteten eine Habilitationsabgeltung in Höhe von 31,1 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
(8) Bediensteten des Gesundheitsbereichs in den Einkommensbändern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2) gebührt, erhalten eine Ergänzungszulage in nachstehender Höhe:
Einkommensband: | Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*: |
5 | 6,291 |
6 | 6,291 |
7 | 6,291 |
8 | 6,291 |
9 | 7,864 |
10 | 7,864 |
11 | 16,776 |
12 | 16,776 |
13 | 16,776 |
* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2
(10) Bediensteten des Gesundheitsbereichs, die einen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG (kurz: Pflegeberuf) ausüben und vor der Ausbildung zu diesem Pflegeberuf einen anderen erlernten Beruf, jedoch keinen Pflegeberuf, ausgeübt haben, gebührt eine Pflege-Umschulungszulage in folgender Höhe:
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1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung: | 9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. | |
2. zwischen erster und zweiter Vorrückung: | Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag. | |
3. nach jeder weiteren Vorrückung: | Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag. |
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Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
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(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage
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(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
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(5) Dem Haushalt der oder des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die oder der Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder, wenn sie bzw er aber nachweist, dass sie bzw er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.
(7) Für eine erfolgreiche Habilitation gebührt den der SALK zugewiesenen Bediensteten eine Habilitationsabgeltung in Höhe von 31,1 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
(8) Bediensteten des Gesundheitsbereichs in den Einkommensbändern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Einkommensschemas 2, denen keine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2) gebührt, erhalten eine Ergänzungszulage in nachstehender Höhe:
Einkommensband: | Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*: |
5 | 6,291 |
6 | 6,291 |
7 | 6,291 |
8 | 6,291 |
9 | 7,864 |
10 | 7,864 |
11 | 16,776 |
12 | 16,776 |
13 | 16,776 |
* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2
(10) Bediensteten des Gesundheitsbereichs, die einen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG (kurz: Pflegeberuf) ausüben und vor der Ausbildung zu diesem Pflegeberuf einen anderen erlernten Beruf, jedoch keinen Pflegeberuf, ausgeübt haben, gebührt eine Pflege-Umschulungszulage in folgender Höhe:
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1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung: | 9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. | |
2. zwischen erster und zweiter Vorrückung: | Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag. | |
3. nach jeder weiteren Vorrückung: | Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag. |
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