§ 16 LB-GG § 16

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Beamtinnen und Beamte haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Land für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit am Auszahlungstag des Monatseinkommens (§ 19) einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, auf dessen Höhe und Berechnung § 80 L-BG sinngemäß mit der Anwendung findet, dass die Bemessungsgrundlage (§ 80 Abs. 2 L-BG) aus dem Monatseinkommen und den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG) besteht.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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