§ 10 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über diese Anträge ist bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid, bei Vertragsbediensteten in Form einer schriftlichen Mitteilung zu entscheiden.

(1a) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber kann eine bestehende Zuordnung auch von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch den Dienstvorgesetzten im Dienstweg angeregt werden.

(2) Allfällige Änderungen des Dienstpostenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind von der Landesregierung bei der Erstellung des nächstfolgenden Landesvoranschlags zu berücksichtigen.

(3) Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sowie vor einer verschlechternden Zuordnungsänderung in Folge einer amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Zuordnung (Abs 1a) hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Dem Beirat gehören an:

1.

bei der SALK zugewiesenen Bediensteten:

a)

als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine von ihr bzw ihm bestimmte Stellvertretung,

b)

zwei weitere Landesbedienstete, die auf Vorschlag der Geschäftsführung der SALK von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden,

c)

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und

d)

zwei in diese Funktion vom Zentralbetriebsrat der SALK für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete.

2.

bei anderen Bediensteten:

a)

als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,

b)

zwei weitere Landesbedienstete, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden

c)

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und

d)

zwei in diese Funktion vom zuständigen Organ der Personalvertretung der Landesbediensteten für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Verhinderungsfall gemäß § 39 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes vertreten. Für die Mitglieder gemäß Abs 3 Z 1 lit b und d und Z 2 lit b und d ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw zu entsenden. Nachbestellungen bzw -entsendungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihre Funktion auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung oder Entsendung neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Beirates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Beirates zu unterrichten.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates in einer Geschäftsordnung festzulegen. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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