Gesamte Rechtsvorschrift LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

LB-GG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 29.03.2023
Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG
StF: LGBl Nr 94/2015 (Blg LT 15. GP: RV 63, AB 87, jeweils 4. Sess)

§ 1 LB-GG § 1


Ziel dieses Gesetzes ist, eine für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete gleiche und nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten, soweit nicht im Folgenden besondere Vergütungen vorgesehen sind.

 

§ 2 LB-GG § 2


(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:

1.

Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen;

2.

Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden;

3.

Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist;

4.

Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß § 44 abgeben.

(2) Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.

§ 3 LB-GG


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet;

2.

Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;

3.

Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK);

4.

Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet;

5.

Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt;

6.

Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen;

7.

Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten;

8.

Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 Z1 lit. a als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind;

9.

Gesundheitsbereich: jene Bediensteten, die in folgenden Berufen tätig sind:

a)

Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs. 1 Z 1 SKAG) beschäftigt werden;

b)

gehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz;

c)

Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;

d)

Operationstechnische Assistenz;

e)

Hebammen;

f)

medizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG;

g)

medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G;

h)

Diplom- und Fachsozialbetreuung;

i)

klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter;

j)

Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege.

10.

Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. Folgende Modellfunktionen sind vorzusehen:

a)

im Verwaltungsbereich: Führung, Expertentum, Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Assistenz, Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste und handwerkliche Dienste;

b)

im Gesundheitsbereich: Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Operationstechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung gehobener medizinisch-technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.

11.

Modellstelle: Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird;

11a.

Pflichtpraktikantin bzw Pflichtpraktikant: Auszubildende, die zur Absolvierung ihrer Ausbildung ein Praktikum an einer externen Einrichtung absolvieren müssen oder die im Rahmen einer verpflichtend zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeit die dafür notwendigen Grundlagen in einem Praktikum an einer externen Einrichtung erarbeiten;

12.

Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK;

13.

Verwaltungsbereich: jene Bediensteten, die nicht dem Gesundheitsbereich angehören;

14.

Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (§ 9a Abs 1 L-BG, § 18 Abs 1 L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung.

§ 4 LB-GG § 4


(1) Der oder dem Bediensteten gebühren:

1.

das Monatseinkommen, das außer in den im Abs. 2 genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 6), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), und

2.

allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen (§ 15).

Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (§ 15 Abs. 8) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs. 2) zum Monatseinkommen.

(2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder der Landesamtsdirektor-Stellvertreter erhalten abweichend von Abs. 1 jeweils ein festes Gehalt in folgender Höhe:

1.

Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor:

11.500,00 €

2.

Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder -Stellvertreter:

10.350,00 €

(3) Außer dem Monatseinkommen gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatseinkommens und der Zulagen (ohne kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung), die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatseinkommens und der vollen Kinderzulage, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 5 LB-GG


(1) Das Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) umfasst 14 und das Einkommensschema 2 (Gesundheitsbereich) 26 Einkommensbänder. Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, gilt für vollbeschäftigte Bedienstete das für den jeweiligen Bereich anzuwendende, in der Anlage 1 enthaltene Einkommensschema. Mit dem Monatseinkommen sind im Verwaltungsbereich bei vollbeschäftigten Bediensteten, die der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, in den Einkommensbändern 9 bis 14 auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei 5 % des Monatseinkommens als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ergibt sich die Einkommensstufe der oder des Bediensteten aus dem jeweiligen Vorrückungsstichtag und den Vorrückungen (§§ 12 und 13). In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs zur Berücksichtigung von bis dahin außerhalb des Landesdienstes ausgeübten Tätigkeiten, die für die Verwendung in besonderem Ausmaß wertvoll sind und die für die Anrechnung als gleichwertige Beschäftigungszeiten geltenden Kriterien (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) in außergewöhnlich hohem Maß erfüllen, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern.

(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt:

1.

vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung eine Entlohnung nach dem Einkommensschema 3 der Anlage 1;

2.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020);

3.

vollbeschäftigten Ausbildungspsychologinnen und Ausbildungspsychologen ein Monatseinkommen in der Höhe des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 5 aus dem Einkommensschema 1;

4.

Praktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Monatseinkommen in der Höhe von 40 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1;

5.

Ferialkräfte, dh Schülerinnen oder Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 75 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1;

6.

Patientinnen oder Patienten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben im Landesdienst beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 88 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1.

§ 6 LB-GG


Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.

§ 7 LB-GG


(1) Die Landesregierung hat in einer Modellstellen-Verordnung festzulegen:

1.

die abstrakt möglichen Anforderungsgrade für jede Anforderungsart (Abs 3 iVm Anlage 2) und

2.

für jede Modellstelle die für die jeweiligen Anforderungsarten (Abs 2) konkret maßgeblichen Anforderungsgrade.

In der Modellstellen-Verordnung ist auch die für jede Modellstelle sich gemäß Abs 4 und 5 ergebende Summe der gewichteten Punktewerte anzugeben (Anforderungswert).

(2) Folgende Anforderungsarten sind, unterschieden nach den jeweils angegebenen Bewertungsaspekten, zu bewerten:

1.

der Wirkungsbereich: die aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Auswirkungen (Wirkungsart) und ihre Dimension (Wirkungsbreite);

2.

die Entscheidungskompetenz: der zugestandene Freiraum (Handlungsspielraum) und seine Nutzung (Selbständigkeit) bei der Aufgabenerfüllung durch Handlungen, Festlegungen und Entscheidungen;

3.

die Fachkompetenz: die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen. Diese können sowohl durch Ausbildung als auch durch praktische Tätigkeit in entsprechenden Funktionen (Erfahrung) erworben werden;

4.

die Kommunikation: die bei der Aufgabenerfüllung erforderlichen kommunikativen Anforderungen (Kommunikationszweck und Anspruchsniveau);

5.

die Führungskompetenz: Zur Bewertung der Führungskompetenz stehen je nach Führungsart zwei alternative Anforderungsarten zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann zunächst auch nach beiden Anforderungsarten bewertet werden. Es gilt der jeweils höhere Wert.

a)

Führungskompetenz – Linie: die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von direkter Personalführung im Hinblick auf den Führungsbereich und die Führungsspanne;

b)

Führungskompetenz – Team-, Fach- oder Projektleitung: die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von Teamleitung, fachliche Leitung oder Projektleitung im Hinblick auf ihre Art und Wirkungsreichweite;

6.

die physischen Anforderungen – körperliche Belastung: Zu bewerten sind körperliche Anstrengungen bei der Aufgabenerfüllung; diese können sich aus der Art der körperlichen Anstrengung und der Körperhaltung sowie der Belastungsdauer ergeben (Art und Dauer der körperlichen Anstrengung und Körperhaltung);

7.

die physischen Anforderungen – Umgebungseinflüsse: die direkten, nicht vermeidbaren Einflüsse und deren Intensität, die Auswirkungen auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit haben und die bei der Aufgabenerfüllung auftreten, wie Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, chemische Stoffe, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr unter Berücksichtigung der Einflussdauer (Art und Dauer der Umgebungseinflüsse);

8.

die passive psychische Belastung: Zu bewerten sind die Art und die Häufigkeit der Konfrontation mit nicht selbst verursachten und beeinflussbaren Umständen, die bei der Aufgabenerfüllung zu außerordentlicher passiver psychischer Belastung führen, wie schwierige Konfliktsituationen, Unfall, Krankheit, Gebrechen, Hilflosigkeit oder Tod.

(3) Für jeden Bewertungsaspekt hat die Landesregierung in der Modellstellen-Verordnung getrennt für den Gesundheitsbereich und den Verwaltungsbereich abgestufte Anforderungsgrade in Form von Textbausteinen festzulegen. Für jeden Anforderungsgrad ist ebenso ein Punktewert festzulegen. Die Abstufung hat innerhalb des in der Anlage 2 festgelegten Rahmens zu erfolgen.

(4) Die mit den Anforderungsgraden verbundenen Punktewerte sind mit den in der Gewichtungstabelle (Abs 5) angegebenen Faktoren (Aspektgewicht und Merkmalsgewicht) nach folgender Formel zu gewichten:

PWA             = [ (P1 x AG1) + (P2 x AG2) ] x MGA

PWA             = gewichteter Punktewert je Anforderungsart

P1,2         = Punktewerte der einzelnen Bewertungsaspekte einer Anforderungsart

AG1,2         = Aspektgewichte der einzelnen Bewertungsaspekte

MGA             = Merkmalsgewicht der Anforderungsart

Die Summe der gewichteten Punktewerte muss mit dem im Einreihungsplan festgelegten Anforderungswert übereinstimmen.

(5) Die Anforderungsarten und Bewertungsaspekte sind wie folgt zu gewichten:

Anforderungsart

Merkmalsgewicht (MGA)

Bewertungsaspekte

Aspektgewicht

(AG1,2)

Verwaltungsbereich

Gesundheits-bereich

Verwaltungs-bereich

Gesundheits-bereich

Wirkungsbereich

0,16

0,18

Wirkungsbreite

0,50

0,50

Wirkungsart

0,50

0,50

Entscheidungskompetenz

0,16

0,18

Handlungsspielraum

0,50

0,50

Selbstständigkeit

0,50

0,50

Fachkompetenz

0,19

0,18

Ausbildung

0,70

0,65

Erfahrung in der Funktion

0,30

0,35

Kommunikation

0,18

0,17

Kommunikationszweck

0,50

0,50

Anspruchsniveau

0,50

0,50

Führungskompetenz – Linie

0,16

0,17

Führungsbereich

0,60

0,60

Führungsspanne

0,40

0,40

Führungskompetenz – Team-/Fach-/

Projektleitung

0,16

0,17

Art der Team-, Fach- oder Projektleitung

0,60

0,50

Wirkungsreichweite

0,40

0,50

Physische Anforderungen – körperliche Belastung

0,05

0,04

Art der körperlichen Anstrengung und Haltung

0,60

0,60

Dauer

0,40

0,40

Physische Anforderungen – Umgebungseinflüsse

0,05

0,04

Art der Umgebungseinflüsse

0,60

0,60

Dauer

0,40

0,40

Passive psychische Belastung

0,05

0,04

Art der Konfrontation

0,60

0,60

Häufigkeit

0,40

0,40

§ 8 LB-GG


(1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt zu jener Modellstelle, deren Aufgaben die oder der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß wahrzunehmen hat. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt:

1.

bei Vertragsbediensteten durch den Dienstvertrag;

2.

bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde.

(2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des medizinischen Bereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des Gesundheitsbereichs.

(3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.

§ 9 LB-GG


(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 7) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.

(2) Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.

(2a) Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von § 12 festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.

(3) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:

1.

Bedienstete des Verwaltungsbereichs:

a)

bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;

b)

bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;                

c)

bei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung:

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

d)

bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von lit. b umfasst ist;

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht.

2.

Bedienstete des Gesundheitsbereichs in jene Einkommensstufe, deren Monatseinkommen dem für jedes höhere Einkommensband um 5 % erhöhten bisherigen Einkommen der oder des Bediensteten entspricht (zB 5 % bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband, 10 % bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband usw).

Wenn in den Fällen der Z 1 und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.

(3a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Abs 5) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (§ 12)

1.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um zwei Jahre und

2.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um vier Jahre

verschlechtert wäre.

(4) Erfolgt bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs. 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.

(5) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen:

1.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: zwei Jahre

2.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: vier Jahre.

(5a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 Z 1 lit c und d, Abs 3 Z 2 und Abs 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.

(6) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte. Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Abs 5), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.

(7) Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.

(8) Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist zulässig:

1.

in Folge einer Änderung der Aufgaben gemäß Abs 1;

2.

wenn eine bestehende Zuordnung nicht in Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht;

3.

wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind;

4.

auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten.

(8a) Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Abs 8 Z 3 sind:

1.

das Vorliegen von Feststellungen nach § 13 Abs 1 Z 1;

2.

bei Vertragsbediensteten das Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;

3.

bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 34 Abs 1 Z 3 L-BG.

(9) Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sie

1.

für die Dauer einer zeitlich befristeten Funktion bzw Funktionsausübung; oder

2.

für die Dauer von höchstens sechs Monaten

erfolgt. Im Fall der Z 2 sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.

(10) Mit Ausnahme bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs kann abweichend von Abs 9 für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine befristete Zuordnungsänderung erst ab dem sechsten Monat erfolgen..

§ 10 LB-GG


(1) Die oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über diese Anträge ist bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid, bei Vertragsbediensteten in Form einer schriftlichen Mitteilung zu entscheiden.

(1a) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber kann eine bestehende Zuordnung auch von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch den Dienstvorgesetzten im Dienstweg angeregt werden.

(2) Allfällige Änderungen des Dienstpostenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind von der Landesregierung bei der Erstellung des nächstfolgenden Landesvoranschlags zu berücksichtigen.

(3) Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sowie vor einer verschlechternden Zuordnungsänderung in Folge einer amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Zuordnung (Abs 1a) hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Dem Beirat gehören an:

1.

bei der SALK zugewiesenen Bediensteten:

a)

als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine von ihr bzw ihm bestimmte Stellvertretung,

b)

zwei weitere Landesbedienstete, die auf Vorschlag der Geschäftsführung der SALK von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden,

c)

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und

d)

zwei in diese Funktion vom Zentralbetriebsrat der SALK für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete.

2.

bei anderen Bediensteten:

a)

als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,

b)

zwei weitere Landesbedienstete, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden

c)

der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und

d)

zwei in diese Funktion vom zuständigen Organ der Personalvertretung der Landesbediensteten für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Verhinderungsfall gemäß § 39 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes vertreten. Für die Mitglieder gemäß Abs 3 Z 1 lit b und d und Z 2 lit b und d ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw zu entsenden. Nachbestellungen bzw -entsendungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihre Funktion auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung oder Entsendung neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Beirates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Beirates zu unterrichten.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates in einer Geschäftsordnung festzulegen. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.

§ 11 LB-GG


gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.

zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.

§ 12 LB-GG


(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag (Abs. 3) maßgebend. Bedienstete rücken nach folgenden Zeiträumen vor:

1.

Im Einkommensschema 1:

-

in die Einkommensstufe 2 nach zwei Jahren;

-

in die Einkommensstufen 3 und 4 nach weiteren drei Jahren;

-

in die Einkommensstufe 5 nach weiteren vier Jahren;

-

in die Einkommensstufen 6 bis 8 nach weiteren fünf Jahren;

-

in die Einkommensstufe 9 nach weiteren sechs Jahren.

Die Anzahl der möglichen Vorrückungen ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Einkommensband (Anlage 1) vorgesehenen Einkommensstufen.

2.

Im Einkommensschema 2:

-

in die Einkommensstufen 2 bis 5 nach jeweils zwei Jahren;

-

in die Einkommensstufen 6 bis 8 nach jeweils weiteren drei Jahren;

-

in die Einkommensstufe 9 nach weiteren vier Jahren;

-

in die Einkommensstufe 10 nach weiteren fünf Jahren.

3.

Im Einkommensschema 3:

-

in die Einkommensstufen 2 bis 4 nach jeweils zwei Jahren.

Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.

(2) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern, soweit diese Gründe nicht bereits gemäß § 5 Abs. 2 zu einer höheren Einstufung geführt haben (Sondervorrückung). Die Absolvierung eines Bachelor-Studiums führt im Gesundheitsbereich in den Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei einer Einreihung in das Einkommensband 9 jedenfalls zu einer Verbesserung der Einstufung um zwei Jahre.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:

1.

Zeiten, die Bedienstete in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder

a)

als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder

b)

als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären;

2.

Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind;

3.

Zeiten, für die Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 48 Monaten, einschließlich Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die nach Z 1 lit b angerechnet werden, berücksichtigt werden können;

4.

bei Ärztinnen und Ärzten, die einer Modellstelle des Einkommensschemas 2 zugeordnet werden, überdies folgende Ausbildungszeiten:

a)

bei der Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin: zwei Jahre;

b)

bei der Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt: drei Jahre.

(3a) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.

(4) Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ist die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes nicht zulässig. Die konkrete Einstufung einer oder eines Bediensteten ist so vorzunehmen, als ob die gemäß Abs. 3 Z 1 voranzustellenden Zeiten im Landesdienst zurückgelegt worden wären.

(5) Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Dienstantrittes von den Bediensteten zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

§ 13 LB-GG § 13


(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1.

bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

2.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)

3.

bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

§ 14 LB-GG


(1) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann mit Bediensteten, die nicht der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, vereinbart werden, dass nach Maßgabe einer Leistungsbeurteilung zusätzlich zum Monatseinkommen eine Leistungsabgeltung erfolgen kann (Leistungskomponente). Die Leistungskomponente kann jährlich bis zu 100 % des höchsten Monatseinkommens jenes Einkommensbandes betragen, dem die oder der Bedienstete zugeordnet ist.

(2) Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist eine Zielvereinbarung zwischen der oder dem Vorgesetzten und der oder dem Bediensteten. Bei der Festlegung der Ziele sind die Anforderungen der Modellstelle, der die Aufgaben der oder des Bediensteten zugeordnet sind, zu berücksichtigen. Die Zielvereinbarung hat jedenfalls eine prozentuelle Abstufung des Zielerreichungsgrades (Zielkorridor) und den Beurteilungszeitraum zu enthalten. Der Inhalt der Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

(3) Bei Bediensteten, mit denen eine Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen worden ist, hat die oder der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Die Beurteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit der oder dem Bediensteten in einem Beurteilungsgespräch zu erörtern. Dabei ist eine Ausfertigung der schriftlichen Beurteilung der oder dem Bediensteten zu übergeben. Die Beurteilung wird wirksam, wenn die oder der Bedienstete nicht binnen einer Woche ab Erhalt der schriftlichen Beurteilung die Entscheidung durch den Dienstgeber oder (bei Beamtinnen und Beamten) einen Bescheid der Dienstbehörde beantragt.

(4) Nach Maßgabe des Zielerreichungsgrades, der in der Leistungsbeurteilung festgestellt worden ist, gebührt ein prozentueller Anteil der vereinbarten Leistungskomponente.

§ 15 LB-GG


Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.

Einkommensband:

Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*:

5

6,291

6

6,291

7

6,291

8

6,291

9

7,864

10

7,864

11

16,776

12

16,776

13

16,776

* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2

  1. (9) Führt eine verschlechternde Zuordnungsänderung nach § 9 Abs 8 Z 1 und 2 zu einer Minderung des Monatseinkommens um mehr als 10 %, gebührt eine Wahrungszulage für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden der Zuordnungsänderung. Die Höhe der Wahrungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatseinkommen (§ 4), das auf Grund der neuen Zuordnung gebührt und dem um 10 % reduzierten Monatseinkommen, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der verschlechternden Zuordnungsänderung Anspruch hatte.

    1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung:

    9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.

     

    2. zwischen erster und zweiter Vorrückung:

    Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag.

     

    3. nach jeder weiteren Vorrückung:

    Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag.

     

§ 16 LB-GG § 16


Beamtinnen und Beamte haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Land für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit am Auszahlungstag des Monatseinkommens (§ 19) einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, auf dessen Höhe und Berechnung § 80 L-BG sinngemäß mit der Anwendung findet, dass die Bemessungsgrundlage (§ 80 Abs. 2 L-BG) aus dem Monatseinkommen und den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG) besteht.

§ 17 LB-GG § 17


(1) Der Anspruch auf das Monatseinkommen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf das Monatseinkommen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Anspruch endet bei Vertragsbediensteten nicht

1.

wenn das Dienstverhältnis lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet;

2.

wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft. In diesem Fall behält die oder der Vertragsbedienstete ihre bzw seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatseinkommen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was die bzw der Vertragsbedienstete infolge Unterbleiben der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes findet keine Einrechnung statt.

(3) Gebührt das Monatseinkommen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatseinkommens, besteht der Anspruch darauf in einer je Kalendertag verhältnismäßig veränderten Höhe. Für die Änderung des Monatseinkommens ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme maßgebend.

§ 18 LB-GG § 18


(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden das Monatseinkommen und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Das Monatseinkommen ist um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Das verbleibende Einkommen ist um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 425,6 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt.

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 19 LB-GG § 19


(1) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, ist das Monatseinkommen für jeden Kalendermonat zu berechnen und am 1. jedes Monats oder, wenn der 1. kein Arbeitstag ist, am letzten vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Auszahlung hat jedenfalls spätestens am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand zu erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, sind Sonderzahlungen auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am letzten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw der Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen. Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihr oder ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihr oder ihm im Ruhestand gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatseinkommen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses am jeweiligen Monatsletzten im Nachhinein zu berechnen und auszuzahlen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Abweichend von Abs. 2 sind Sonderzahlungen im ersten Jahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses jeweils am letzten Tag der im Abs. 2 genannten Monate, für das 4. Kalendervierteljahr jedoch am 30. November, auszuzahlen. Abs. 2 zweiter bis letzter Satz ist sinngemäß auch auf diese Sonderzahlungen anzuwenden.

(4) Die oder der Bedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr bzw ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungstagen der oder dem Bediensteten zur Verfügung stehen.

§ 20 LB-GG


(1) Das Monatseinkommen wird gekürzt:

1.

aus Anlass einer Suspendierung (§ 48 L-BG);

2.

bei teilbeschäftigten Bediensteten;

3.

bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;

4.

während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 4 L-BG bzw § 50 Abs. 7 L-VBG);

5.

während einer Rahmenzeit gemäß § 15g L-BG bzw § 41a L-VBG;

6.

bei längerer Dienstverhinderung (§§ 21 und 22).

(2) Die Kürzung des Monatseinkommens aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2.

über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe verhängt oder die Entlassung ausgesprochen wird; oder

3.

die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Das Monatseinkommen von Bediensteten,

1.

deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 12i, 12j und 15h L-BG oder den §§ 22 bis 22b oder 41b L-VBG herabgesetzt worden ist oder

2.

die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.

(3a) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j L-BG gebühren Beamtinnen und Beamten Monatsbezüge in der im § 22 Abs 1a geregelten Höhe.

(4) Während der Rahmenzeit nach § 15g L-BG oder § 41a L-VBG gebührt der oder dem Bediensteten ein Monatseinkommen, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand aus, ist das für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatseinkommen neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. Diese Neuberechnung unterbleibt, wenn das Dienstverhältnis zu einer oder einem Vertragsbediensteten lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet. In diesem Fall ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(5) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung des Monatseinkommens gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

(6) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 L-BG bzw § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieses Monatseinkommens. Das Monatseinkommen einer oder eines Bediensteten, die bzw der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die bzw der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(7) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, erhöht sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen.

(8) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, vermindert sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % des Monatseinkommens nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.

(9) Das Monatseinkommen entfällt:

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG oder § 41b L-VBG sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2.

wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 29 Abs 3 oder 30 L-BG oder § 41 L-VBG, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(10) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 9 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatseinkommens abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatseinkommen. Ein bereits ausbezahltes, nicht gebührendes Monatseinkommen ist hereinzubringen.

§ 21 LB-GG


(1) Ist die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw er den Anspruch auf das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage, die Wahrungszulage und die Pflege-Umschulungszulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für welche die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatseinkommens, der Kinderzulage, der Habilitationszulage, der Wahrungszulage und der Pflege-Umschulungszulage.

(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, welche die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre bzw seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage, die Wahrungszulage und die Pflege-Umschulungszulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, kein Monatseinkommen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem ersten Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn die bzw der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

§ 22 LB-GG


(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr oder ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:

1.

dem Monatseinkommen, der der Beamtin oder dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und

2.

der Summe der Abgeltungen und Nebengebühren, die die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihr oder ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die die Beamtin oder der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat.

Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag das Monatseinkommen gemäß § 4, gebührt der Beamtin oder dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatseinkommens.

(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j L-BG) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren Beamtinnen und Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.

(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.

(4) Sinkt das Monatseinkommen durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem gekürzten Monatseinkommen und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.

(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 24 in jedem Fall zu ersetzen.

(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.

§ 23 LB-GG § 23


Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatseinkommen abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 17 Abs 3 sinngemäß.

§ 24 LB-GG § 24


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die oder den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamtinnen und Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamtinnen und Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder vom Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 25 LB-GG § 25


(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

bei Beamtinnen und Beamten die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist;

2.

die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter innerhalb von drei Monaten

1.

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,

2.

wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist keine Klage ein, gilt die Unterbrechung (Abs 4 Z 2) als nicht eingetreten.

§ 26 LB-GG § 26


Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Verwendungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

§ 27 LB-GG


(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenabgeltung (§ 29),

2.

die Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit (§ 30),

3.

die Journaldienstabgeltung (§ 31),

4.

die Bereitschaftsabgeltung (§ 32),

5.

die Gefahrenabgeltung (§ 33),

6.

die Erschwernisabgeltung (§ 34),

6a.

die Aufwandsentschädigung (§ 34a),

6b.

die Belohnung (§ 34b),

7.

die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich (§ 35),

8.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 36),

9.

die Jubiläumszuwendung (§ 37),

10.

die Reisegebühren (§ 38).

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatseinkommen besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1 bis 6a, 7 und 10 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage (§ 30 Abs. 4) und der Abgeltung gemäß § 35 Abs. 1 können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstundenabgeltungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Abgeltung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenabgeltung und Sonn- und Feiertagsabgeltung (Abs 1 Z 1 und 2) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Monatseinkommens festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenabgeltung und Sonn- und Feiertagsabgeltung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 festgesetzt werden;

3.

Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 3 bis 6a und 7 sind, soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 des jeweils geltenden Einkommensschemas festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatseinkommen auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf das Monatseinkommen behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die oder der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird mit Ausnahme der im § 35 Abs. 2 vorgesehenen Nebengebühr ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Teil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides (bei Beamtinnen und Beamten) oder der schriftlichen Mitteilung (bei Vertragsbediensteten) folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 20 Abs 10 ergibt.

§ 28 LB-GG


(1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete

1.

nach den §§ 12i oder 12j L-BG bzw den §§ 22 bis 22b L-VBG teilbeschäftigt sind;

(1a) Bei Beamtinnen und Beamten richtet sich das Gebühren pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 22 Abs 1a.

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen;

3.

gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder

4.

gemäß den §§ 15h Abs 1 L-BG oder 41b Abs 1 L-VBG teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,

gebühren ihnen keine pauschalierten, unter § 27 Abs 1 Z 1 bis 4 angeführten Nebengebühren. Laufende solche pauschalierte Nebengebühren erlöschen abweichend von § 27 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 4.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 27 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder der Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 27 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.

§ 29 LB-GG


(1) Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(1a) Keine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die

a)

gemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder Abs 5 Z 1 L-BG (§ 22 L-VBG) in Freizeit oder

b)

gemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 1 (§ 22 L-VBG) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 27 Abs 2 abgegolten sind.

(2) Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung umfasst:

1.

im Fall des § 12b Abs 4 Z 2 oder Abs 5 Z 2 L-BG (§ 22 L-VBG) die Grundvergütung und den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag;

2.

im Fall des § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 L-BG (§ 22 L-VBG) den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 12a Abs 2 L-BG (§ 22 L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß § 35 Abs. 2 ist bei der Berechnung des Monatseinkommens abweichend von § 4 Abs. 1 an Stelle dieser Abgeltung die dem jeweiligen Einkommensband entsprechende Ergänzungszulage (§ 15 Abs. 8) einzurechnen.

(4) Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:

1.

bei Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung und für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;

2.

bei Mehrstunden gemäß § 12b Abs 5 L-BG dritter Satz (§ 22 L-VBG) 25 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs 6 L-BG (§ 22 L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Der Abrechnungszeitraum für die Überstundenabgeltung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs 2 L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 30 LB-GG


(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.

(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).

Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.

(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.

§ 31 LB-GG § 31


(1) Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 29 und 30 eine Journaldienstabgeltung. Die Wochenend- und Feiertagsentschädigung (§ 30 Abs. 5) wird ergänzend zur Journaldienstabgeltung gewährt.

(2) Die Höhe der Journaldienstabgeltung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzulegen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(3) Für die Journaldienstabgeltung können abweichend von § 27 Abs 2 nicht nur monatliche Durchschnittswerte, sondern auch auf andere Zeiträume bezogene Durchschnittswerte ermittelt und pauschaliert festgelegt werden. In diesem Fall wird die Zulage mit jenem Monatseinkommen ausgezahlt, das auf den anspruchsbegründenden Zeitraum folgt.

§ 32 LB-GG § 32


(1) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 29 bis 31 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsabgeltung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 29 bis 31 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsabgeltung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 29 bis 31 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsabgeltung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 33 LB-GG § 33


Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung, soweit diese besondere Gefahrensituation sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 34 LB-GG § 34


Bediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwernisabgeltung, soweit diese besondere Erschwernis sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 34a LB-GG § 34a


Bedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit sich dieser Mehraufwand nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle fest-gelegten Anforderungsarten ergibt. Der Ersatz des Mehraufwandes, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 38) abgegolten.

§ 34b LB-GG


Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden.

§ 36 LB-GG


(1) Der Dienstgeber kann Bedienstete entweder

1.

durch ein Jobticket nach Abs 4 oder

2.

durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7

unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Bediensteten und nur in jenen Fällen gewährt, in denen die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.

(2) Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.

(3) Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(4) Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Bediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen

1.

bei Bediensteten mit Behinderung im Sinn von Abs 5 Z 1 100 % und

2.

in sonstigen Fällen 50 % der Kosten

vom Land getragen werden. Die Landesregierung ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben.

(4a) Der Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.

(5) Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:

Ausprägung:

Zusätzliche Voraussetzung:

Höhe in %*

1

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).

100

2

Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.

50

3

Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.

25

*

Bezieht sich auf die Kosten einer Fahrkarte gemäß Abs 2. Die Höhe der monatlichen Nebengebühr beträgt ein Zwölftel des errechneten Betrages.

(6) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 haben.

(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

§ 37 LB-GG § 37


(1) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monatseinkommens, das der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Bediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei das Monatseinkommen einer oder eines vollbeschäftigten Bediensteten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintritts in den Landesdienst an zu rechnen. Vorangehende Dienstverhältnisse zum Land sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Hat die oder der Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(4) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatseinkommen oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheidet jedoch die oder der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.

§ 38 LB-GG


Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:

1.

Abweichend von den §§ 3 und 74 RGV gibt es für alle Bediensteten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.

2.

In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Bei Fahrerinnen und Fahrern der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung kann der Wohnort auch dann als Ausgangspunkt der Reisebewegung festgelegt werden, wenn die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle ist. Wird die Dienstreise in diesen Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn die oder der Bedienstete keinen Fahrtkostenzuschuss im Sinn des § 36 dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.

3.

Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs 4 RGV gelten jedenfalls die im Kursbuch der ÖBB-Personenverkehr AG angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 km (eine Strecke) auf Verlangen der oder des Bediensteten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.

4.

§ 7 Abs 1 bis 3 RGV gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.

4a.

Abweichend von § 11 RGV gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von § 10 Abs 5 RGV bei der Benützung eines eigenen Fahrrades.

5.

Abweichend von § 13 RGV gelten für Bedienstete folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:

Tagesgebühr:    26,40 €

Nächtigungsgebühr: 15,00 €.

Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im § 13 RGV vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

6.

§ 13 Abs 7 RGV gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 500 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

7.

Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 RGV Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise

(durchgehende Ausbleibezeit)

Teilbetrag der Tagesgebühr

in €

5 Stunden

11,00

6 Stunden

13,20

7 Stunden

15,40

8 Stunden

17,60

9 Stunden

19,80

10 Stunden

22,00

11 Stunden

24,20

12 bis 24 Stunden

26,40

Bei Inlandsdienstreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung der oder des Bediensteten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

a)

für ein Mittagessen um 50 % der Tagesgebühr (Z 5);

b)

für ein Abendessen um 50 % der Tagesgebühr.

8.

Soweit in der Z 8a nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von § 20 keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde (bei Beamtinnen oder Beamten) oder der Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn

die Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat,

sich die Dienstverrichtung über die Mittagszeit (11:30 bis 14:00 Uhr) erstreckt hat und

eine vom Dienstgeber angebotene vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

8a.

Abweichend von den §§ 2 Abs 5 und 20 gilt bei Bediensteten, die im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt sind, bei Ausübung dieser Tätigkeiten nicht die Ortsgemeinde, sondern die konkrete Dienststelle als Dienstort. Eine Tagesgebühr (Z 7) gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von § 19 wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Bediensteten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde.

9.

§ 25d Abs 2 RGV zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt. Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 7,27 € pro Tag.

10.

Für die Anwendung des § 25d Abs 3 RGV gilt ein einheitlicher Betrag von 9,81 €, für die Anwendung des § 30 Abs 1 RGV einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Bediensteten und 7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Bediensteten.

11.

Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer dienstlichen Ausbildung gemäß § 12 Abs 1 L-VBG erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 RGV auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.

12.

Abweichend von § 36 Abs 2 RGV gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende jenes Kalendermonats geltend zu machen sind, welcher der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, welcher der oder dem Bediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.

13.

Die oder der Bedienstete kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 RGV geltend gemacht werden.

14.

Wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Fall des § 73 RGV die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

§ 38a LB-GG


Übt ein Bediensteter, der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt die Funktion des Disziplinaranwaltes nach § 41 L-BG aus, gebührt ihm nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.

§ 39 LB-GG § 39


(1) Ist die oder der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatseinkommens gewährt werden. Bei einem provisorischen Beamtendienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 119 Abs 1 L-BG). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Monatseinkommen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Bedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet die oder der Bedienstete aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Ist die oder der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 40 LB-GG § 40


In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. § 71 L-VBG findet auf diese Sonderverträge sinngemäß Anwendung.

§ 41 LB-GG


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Monatseinkommen durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatseinkommens bzw des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Monatseinkommens zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen;

3.

Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.

§ 42 LB-GG § 42


Die §§ 124 L-BG und 70b L-VBG finden auch auf Bedienstete mit der Maßgabe Anwendung, das dem in diesen Bestimmungen genannte Monatsbezug oder Monatsentgelt das Monatseinkommen im Sinn dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.

§ 43 LB-GG § 43


(1) Für die Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden der Landesbeamtin oder des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses der bzw des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

(2) Der Dienstgeber kann Bediensteten bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch ohne angemessene Vergütung geldwerte Vorteile in Form von Sachzuwendungen gewähren.

§ 43b LB-GG (weggefallen)


§ 43b LB-GG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 44 LB-GG


(1) Beamtinnen, Beamte und Vertragsbedienstete können

1.

als Beamtin oder Beamter gegenüber der Dienstbehörde bzw

2.

als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gegenüber dem Dienstgeber

schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Auf Antrag der oder des Erklärenden hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber im Vorhinein mitzuteilen, welcher Modellstelle ihre bzw seine Aufgaben zuzuordnen sind und welches Einkommensband und welche Einkommensstufe sich für sie bzw ihn bei Abgabe einer Optionserklärung ergeben werden. Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes können keine Erklärung gemäß dieser Bestimmung abgeben.

(2) Die Optionserklärung wird mit dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird vom Optionsrecht jedoch innerhalb von drei Monaten nach einer Verwendungsänderung Gebrauch gemacht, kann die oder der Landesbedienstete erklären, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung eintreten soll.

(3) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber hat die Aufgaben der Bediensteten, die vom Optionsrecht Gebrauch machen, einer Modellstelle zuzuordnen. Die Einkommensstufe richtet sich nach § 12 mit der Maßgabe, dass der Einreihung der für die oder den Bediensteten geltende Beförderungsstichtag oder bei jenen Bediensteten, bei denen kein Beförderungsstichtag festgelegt worden ist, der Vorrückungsstichtag zugrunde zu legen ist. Ergänzend zu § 12 Abs. 4 gilt, dass bei der konkreten Einstufung auch die bisherige Landesdienstzeit so anzurechnen ist, als ob sie im neuen Gehaltssystem zurückgelegt worden wäre (fiktive Vergleichslaufbahn). Für das Nachvollziehen fiktiver Zuordnungsänderungen gilt § 9 mit der Maßgabe, dass im Verwaltungsbereich abweichend von § 9 Abs 5 zweiter Satz Zeiten, die vor einer Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, für die nächste Vorrückung in jedem Fall zur Gänze berücksichtigt werden. § 9 Abs 3a zweiter Satz findet keine Anwendung. Auf allfällige Verwendungsänderungen oder Versetzungen seit der Abgabe der Erklärung ist dabei Bedacht zu nehmen. Bei Ärztinnen und Ärzten ist bei der Berechnung der fiktiven Vergleichslaufbahn im neuen Gehaltssystem überdies auf den Wechsel des Einkommensbandes gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 Bedacht zu nehmen.

(4) Modellstelle, daraus resultierendes Einkommensband und Einkommensstufe sind

1.

bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid festzulegen bzw

2.

der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben (Dienstgebererklärung). Mit der Zustellung des Schreibens des Dienstgebers an die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gilt der Dienstvertrag als zu dem sich aus Abs 2 ergebenden Zeitpunkt geändert.

(5) Die Optionserklärung kann innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides bzw Schreibens gemäß Abs 3 schriftlich widerrufen werden. Dieser Widerruf hat zur Folge, dass die oder der Bedienstete so zu stellen ist, als hätte sie oder er die Erklärung nicht abgegeben.

(6) Beamtinnen und Beamte, die eine Optionserklärung abgegeben haben, können ihren bisherigen Amtstitel weiter führen.

(7) Auf Bedienstete darf weder direkt noch indirekt Druck zur Ausübung des Optionsrechtes ausgeübt werden. Bei der Ausschreibung von Führungskräfte-Funktionen gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes ist auch auf das Entlohnungssystem der im Abs 1 genannten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten, die keine Optionserklärung abgegeben haben, Bedacht zu nehmen.

§ 45 LB-GG § 45


(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde und Vertreterin des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der SALK ist in dem sich aus § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes ergebenden Ausmaß Dienstbehörde und Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers für alle in der SALK beschäftigten Bediensteten.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.

§ 46 LB-GG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 43/2016;

2.

Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl I Nr 64/1997; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018);

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 77/2016;

5.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 53/2016;

5a.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997; BGBl I Nr 48/2021;

6.

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;

7.

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997; Kundmachung BGBl I Nr 83/2015;

8.

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221; Gesetz BGBl I Nr 162/2015;

8a.

Pendlerverordnung, BGBl II Nr 276/2013; Verordnung BGBl II Nr 324/2019;

9.

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133; Gesetz BGBl I Nr 64/2016;

10.

Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 162/2015;

11.

Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 65/2015;

12.

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679; Gesetz BGBl I Nr 146/2015.

§ 47 LB-GG § 47


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf §§ 41 Abs. 2 im Verfassungsrang.

(2) Optionserklärungen gemäß § 44 Abs 1, die bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden, werden abweichend von § 44 Abs 2 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2016 wirksam, wenn die oder der Bedienstete dies ausdrücklich wünscht.

(3) Die Mitglieder der Bewertungskommission können bereits vor dem 1. Jänner 2016, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt, bestellt oder entsendet werden.

Anlage

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG) Fundstelle


LGBl Nr 118/2015 (Blg LT 15. GP: IA 163, AB 187, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 98/2017 (Blg LT 15. GP: RV 368, 5. Sess; AB 8, 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 1/2019 (Blg LT 16. GP: RV 146, AB 180, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 68/2019 (Blg LT 16. GP: RV 32, AB 80, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 16. GP: RV 463, AB 500, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 85/2020 (DFB)

LGBl Nr 143/2020 (Blg LT 16. GP: IA 150, AB 179, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 11/2021 (DFB)

LGBl Nr 54/2021 (Blg LT 16. GP: RV 363, AB 404, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 117/2021 (Blg LT 16. GP: IA 173, AB 206, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 23/2022 (Blg LT 16. GP: RV 214, AB 275, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 48/2022 (Blg LT 16. GP: RV 504, AB 548, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 121/2022 (Blg LT 16. GP: IA 152, AB 186, jeweils 6. Sess)

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG

1. Abschnitt
Zielsetzung und Anwendungsbereich

         § 1      Zielsetzung

         § 2      Anwendungsbereich

         § 3      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Monatseinkommen und Pensionsbeitrag

         § 4      Monatseinkommen und Sonderzahlung

         § 5      Einkommensschema

         § 6      Einreihungspläne

         § 7      Modellstellen-Verordnung

         § 8      Zuordnung zur Modellstelle

         § 9      Zuordnungsänderung

         § 10    Überprüfung der Zuordnung oder der Zuordnungsänderung

         § 11    Verwendungsabgeltung

         § 12    Vorrückung und Vorrückungsstichtag

         § 13    Hemmung der Vorrückung

         § 14    Leistungskomponente

         § 15    Zulagen

         § 16    Pensionsbeitrag

3. Abschnitt
Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall des Monatseinkommens

         § 17    Anfall und Einstellung des Monatseinkommens

         § 18    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)

         § 19    Auszahlung

         § 20    Kürzung und Entfall des Monatseinkommens

         § 21    Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung

         § 22    Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bei Dienstverhinderung

         § 23    Abzug von Beiträgen

         § 24    Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

         § 25    Verjährung

         § 26    Wiederaufnahme in den Dienststand

4. Abschnitt
Nebengebühren

         § 27    Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

         § 28    Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

         § 29    Überstunden- und Mehrstundenabgeltung

         § 30    Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit

         § 31    Journaldienstabgeltung

         § 32    Bereitschaftsabgeltung

         § 33    Gefahrenabgeltung

         § 34    Erschwernisabgeltung

         § 34a   Aufwandsentschädigung

         § 34b   Belohnungen

         § 35    Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich

         § 36    Jobticket und Fahrtkostenzuschuss

         § 37    Jubiläumszuwendung

         § 38    Reisegebühren

         § 38a   Entschädigung für Disziplinaranwälte

5. Abschnitt
Weitere besoldungsrechtliche Bestimmungen

         § 39    Vorschuss und Geldaushilfe

         § 40    Sonderverträge

         § 41    Erhöhung der Monatseinkommen

         § 42    Pensionskassenregelung

         § 43    Sachleistungen für Vertragsbedienstete, Sachleistungen ohne angemessene Vergütung

         § 43a   Vergütung für Nebentätigkeit

         § 43b   Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal

         § 44    Optionsrecht

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

         § 45    Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers, Rückwirkung von Verordnungen

         § 46    Verweisungen auf Bundesgesetze

         § 47    Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

         § 48    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Anlage 1

(zu § 4 Abs 1) Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich), Einkommensschema 2 (Gesundheitsbereich) und Einkommensschema 3 (Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung)

Anlage 2

(zu § 7 Abs. 3) Rahmen für abgestufte Anforderungsgrade

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten