Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. § 71 L-VBG findet auf diese Sonderverträge sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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