§ 47 LB-GG § 47

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf §§ 41 Abs. 2 im Verfassungsrang.

(2) Optionserklärungen gemäß § 44 Abs 1, die bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden, werden abweichend von § 44 Abs 2 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2016 wirksam, wenn die oder der Bedienstete dies ausdrücklich wünscht.

(3) Die Mitglieder der Bewertungskommission können bereits vor dem 1. Jänner 2016, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt, bestellt oder entsendet werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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