Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.07.2026
(1)Absatz eins,Soweit die Nebentätigkeit (§ 7a L-BG) eines oder einer Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem oder der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.Soweit die Nebentätigkeit (Paragraph 7 a, L-BG) eines oder einer Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem oder der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit zu besorgen ist und ob in diesem Fall der Anspruch auf Vergütung entfällt.
(3)Absatz 3,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für seine oder ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder die Bedienstete für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs 2.Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für seine oder ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder die Bedienstete für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz 2,
In Kraft seit 01.08.2022 bis 30.06.2027
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