§ 38 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:

1.

Abweichend von den §§ 3 und 74 RGV gibt es für alle Bediensteten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.

2.

In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Bei Fahrerinnen und Fahrern der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung kann der Wohnort auch dann als Ausgangspunkt der Reisebewegung festgelegt werden, wenn die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle ist. Wird die Dienstreise in diesen Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn die oder der Bedienstete keinen Fahrtkostenzuschuss im Sinn des § 36 dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.

3.

Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs 4 RGV gelten jedenfalls die im Kursbuch der ÖBB-Personenverkehr AG angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 km (eine Strecke) auf Verlangen der oder des Bediensteten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.

4.

§ 7 Abs 1 bis 3 RGV gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.

4a.

Abweichend von § 11 RGV gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von § 10 Abs 5 RGV bei der Benützung eines eigenen Fahrrades.

5.

Abweichend von § 13 RGV gelten für Bedienstete folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:

Tagesgebühr:    26,40 €

Nächtigungsgebühr: 15,00 €.

Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im § 13 RGV vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

6.

§ 13 Abs 7 RGV gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 500 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

7.

Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 RGV Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise

(durchgehende Ausbleibezeit)

Teilbetrag der Tagesgebühr

in €

5 Stunden

11,00

6 Stunden

13,20

7 Stunden

15,40

8 Stunden

17,60

9 Stunden

19,80

10 Stunden

22,00

11 Stunden

24,20

12 bis 24 Stunden

26,40

Bei Inlandsdienstreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung der oder des Bediensteten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

a)

für ein Mittagessen um 50 % der Tagesgebühr (Z 5);

b)

für ein Abendessen um 50 % der Tagesgebühr.

8.

Soweit in der Z 8a nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von § 20 keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde (bei Beamtinnen oder Beamten) oder der Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn

die Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat,

sich die Dienstverrichtung über die Mittagszeit (11:30 bis 14:00 Uhr) erstreckt hat und

eine vom Dienstgeber angebotene vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

8a.

Abweichend von den §§ 2 Abs 5 und 20 gilt bei Bediensteten, die im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt sind, bei Ausübung dieser Tätigkeiten nicht die Ortsgemeinde, sondern die konkrete Dienststelle als Dienstort. Eine Tagesgebühr (Z 7) gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von § 19 wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Bediensteten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde.

9.

§ 25d Abs 2 RGV zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt. Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 7,27 € pro Tag.

10.

Für die Anwendung des § 25d Abs 3 RGV gilt ein einheitlicher Betrag von 9,81 €, für die Anwendung des § 30 Abs 1 RGV einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Bediensteten und 7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Bediensteten.

11.

Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer dienstlichen Ausbildung gemäß § 12 Abs 1 L-VBG erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 RGV auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.

12.

Abweichend von § 36 Abs 2 RGV gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende jenes Kalendermonats geltend zu machen sind, welcher der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, welcher der oder dem Bediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.

13.

Die oder der Bedienstete kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 RGV geltend gemacht werden.

14.

Wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Fall des § 73 RGV die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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