§ 34a LB-GG § 34a

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Bedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit sich dieser Mehraufwand nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle fest-gelegten Anforderungsarten ergibt. Der Ersatz des Mehraufwandes, der Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 38) abgegolten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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