§ 28 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete

1.

nach den §§ 12i oder 12j L-BG bzw den §§ 22 bis 22b L-VBG teilbeschäftigt sind;

(1a) Bei Beamtinnen und Beamten richtet sich das Gebühren pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 22 Abs 1a.

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen;

3.

gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder

4.

gemäß den §§ 15h Abs 1 L-BG oder 41b Abs 1 L-VBG teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,

gebühren ihnen keine pauschalierten, unter § 27 Abs 1 Z 1 bis 4 angeführten Nebengebühren. Laufende solche pauschalierte Nebengebühren erlöschen abweichend von § 27 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 4.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 27 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder der Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 27 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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