§ 27 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenabgeltung (§ 29),

2.

die Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit (§ 30),

3.

die Journaldienstabgeltung (§ 31),

4.

die Bereitschaftsabgeltung (§ 32),

5.

die Gefahrenabgeltung (§ 33),

6.

die Erschwernisabgeltung (§ 34),

6a.

die Aufwandsentschädigung (§ 34a),

6b.

die Belohnung (§ 34b),

7.

die besonderen Abgeltungen für den Gesundheitsbereich (§ 35),

8.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 36),

9.

die Jubiläumszuwendung (§ 37),

10.

die Reisegebühren (§ 38).

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatseinkommen besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1 bis 6a, 7 und 10 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage (§ 30 Abs. 4) und der Abgeltung gemäß § 35 Abs. 1 können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstundenabgeltungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Abgeltung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenabgeltung und Sonn- und Feiertagsabgeltung (Abs 1 Z 1 und 2) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Monatseinkommens festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenabgeltung und Sonn- und Feiertagsabgeltung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 festgesetzt werden;

3.

Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 3 bis 6a und 7 sind, soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 des jeweils geltenden Einkommensschemas festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatseinkommen auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf das Monatseinkommen behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die oder der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird mit Ausnahme der im § 35 Abs. 2 vorgesehenen Nebengebühr ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Teil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides (bei Beamtinnen und Beamten) oder der schriftlichen Mitteilung (bei Vertragsbediensteten) folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

2.

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 20 Abs 10 ergibt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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