§ 44 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Beamtinnen, Beamte und Vertragsbedienstete können

1.

als Beamtin oder Beamter gegenüber der Dienstbehörde bzw

2.

als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gegenüber dem Dienstgeber

schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Auf Antrag der oder des Erklärenden hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber im Vorhinein mitzuteilen, welcher Modellstelle ihre bzw seine Aufgaben zuzuordnen sind und welches Einkommensband und welche Einkommensstufe sich für sie bzw ihn bei Abgabe einer Optionserklärung ergeben werden. Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes können keine Erklärung gemäß dieser Bestimmung abgeben.

(2) Die Optionserklärung wird mit dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird vom Optionsrecht jedoch innerhalb von drei Monaten nach einer Verwendungsänderung Gebrauch gemacht, kann die oder der Landesbedienstete erklären, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung eintreten soll.

(3) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber hat die Aufgaben der Bediensteten, die vom Optionsrecht Gebrauch machen, einer Modellstelle zuzuordnen. Die Einkommensstufe richtet sich nach § 12 mit der Maßgabe, dass der Einreihung der für die oder den Bediensteten geltende Beförderungsstichtag oder bei jenen Bediensteten, bei denen kein Beförderungsstichtag festgelegt worden ist, der Vorrückungsstichtag zugrunde zu legen ist. Ergänzend zu § 12 Abs. 4 gilt, dass bei der konkreten Einstufung auch die bisherige Landesdienstzeit so anzurechnen ist, als ob sie im neuen Gehaltssystem zurückgelegt worden wäre (fiktive Vergleichslaufbahn). Für das Nachvollziehen fiktiver Zuordnungsänderungen gilt § 9 mit der Maßgabe, dass im Verwaltungsbereich abweichend von § 9 Abs 5 zweiter Satz Zeiten, die vor einer Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, für die nächste Vorrückung in jedem Fall zur Gänze berücksichtigt werden. § 9 Abs 3a zweiter Satz findet keine Anwendung. Auf allfällige Verwendungsänderungen oder Versetzungen seit der Abgabe der Erklärung ist dabei Bedacht zu nehmen. Bei Ärztinnen und Ärzten ist bei der Berechnung der fiktiven Vergleichslaufbahn im neuen Gehaltssystem überdies auf den Wechsel des Einkommensbandes gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 Bedacht zu nehmen.

(4) Modellstelle, daraus resultierendes Einkommensband und Einkommensstufe sind

1.

bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid festzulegen bzw

2.

der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben (Dienstgebererklärung). Mit der Zustellung des Schreibens des Dienstgebers an die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gilt der Dienstvertrag als zu dem sich aus Abs 2 ergebenden Zeitpunkt geändert.

(5) Die Optionserklärung kann innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides bzw Schreibens gemäß Abs 3 schriftlich widerrufen werden. Dieser Widerruf hat zur Folge, dass die oder der Bedienstete so zu stellen ist, als hätte sie oder er die Erklärung nicht abgegeben.

(6) Beamtinnen und Beamte, die eine Optionserklärung abgegeben haben, können ihren bisherigen Amtstitel weiter führen.

(7) Auf Bedienstete darf weder direkt noch indirekt Druck zur Ausübung des Optionsrechtes ausgeübt werden. Bei der Ausschreibung von Führungskräfte-Funktionen gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes ist auch auf das Entlohnungssystem der im Abs 1 genannten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten, die keine Optionserklärung abgegeben haben, Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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