§ 21 L-BG § 21

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, dass der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, so hat er über den Landesbeamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 19 sinngemäß Anwendung.

(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Beamten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(5) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme bei provisorischen Beamten und bei Berichten nach § 18 Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden.

(6) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 7 hat die Dienstbehörde die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Bediensteten der Dienstbehörde als Vorsitzendem, einem weiteren Bediensteten der Dienstbehörde und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.

(7) Findet die Dienstbehörde im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs 1 erster Satz oder eines Antrages des Beamten gemäß § 20, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Beamte davon schriftlich zu verständigen. Die Dienstbehörde hat dem Landesbeamten vorrausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Der Beamte kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen.

 

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 L-BG
§ 22 L-BG