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Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. | Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet; | |||||||||
2. | Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg; | |||||||||
3. | Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK); | |||||||||
4. | Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet; | |||||||||
5. | Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt; | |||||||||
6. | Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen; | |||||||||
7. | Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten; | |||||||||
8. | Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 Z1 lit. a als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind; | |||||||||
9. |
| |||||||||
a) | Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs. 1 Z 1 SKAG) beschäftigt werden; | |||||||||
b) | gehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz; | |||||||||
c) | Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG; | |||||||||
d) |
| |||||||||
e) | Hebammen; | |||||||||
| medizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG; | |||||||||
| medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G | |||||||||
h) | Diplom- und Fachsozialbetreuung; | |||||||||
i) | klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; | |||||||||
j) | Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege. | |||||||||
10. | Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. Folgende Modellfunktionen sind vorzusehen: | |||||||||
a) | im Verwaltungsbereich: Führung, Expertentum, Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Assistenz, Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, | |||||||||
b) | im | |||||||||
11. | Modellstelle: Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird; | |||||||||
11a. | Pflichtpraktikantin bzw Pflichtpraktikant: Auszubildende, die zur Absolvierung ihrer Ausbildung ein Praktikum an einer externen Einrichtung absolvieren müssen oder die im Rahmen einer verpflichtend zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeit die dafür notwendigen Grundlagen in einem Praktikum an einer externen Einrichtung erarbeiten; | |||||||||
12. | Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK; | |||||||||
13. | Verwaltungsbereich: jene Bediensteten, die nicht dem | |||||||||
14. | Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (§ 9a Abs 1 L-BG, § 18 Abs 1 L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung. |
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. | Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet; | |||||||||
2. | Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg; | |||||||||
3. | Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK); | |||||||||
4. | Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet; | |||||||||
5. | Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt; | |||||||||
6. | Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen; | |||||||||
7. | Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten; | |||||||||
8. | Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 Z1 lit. a als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind; | |||||||||
9. |
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a) | Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs. 1 Z 1 SKAG) beschäftigt werden; | |||||||||
b) | gehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz; | |||||||||
c) | Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG; | |||||||||
d) |
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e) | Hebammen; | |||||||||
| medizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG; | |||||||||
| medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G | |||||||||
h) | Diplom- und Fachsozialbetreuung; | |||||||||
i) | klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; | |||||||||
j) | Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege. | |||||||||
10. | Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. Folgende Modellfunktionen sind vorzusehen: | |||||||||
a) | im Verwaltungsbereich: Führung, Expertentum, Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Assistenz, Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, | |||||||||
b) | im | |||||||||
11. | Modellstelle: Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird; | |||||||||
11a. | Pflichtpraktikantin bzw Pflichtpraktikant: Auszubildende, die zur Absolvierung ihrer Ausbildung ein Praktikum an einer externen Einrichtung absolvieren müssen oder die im Rahmen einer verpflichtend zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeit die dafür notwendigen Grundlagen in einem Praktikum an einer externen Einrichtung erarbeiten; | |||||||||
12. | Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK; | |||||||||
13. | Verwaltungsbereich: jene Bediensteten, die nicht dem | |||||||||
14. | Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (§ 9a Abs 1 L-BG, § 18 Abs 1 L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung. |