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(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:
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(4) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2017 treten in Kraft:
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(5) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten in Kraft:
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(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:
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(4) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2017 treten in Kraft:
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(5) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten in Kraft:
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